OGH 9ObA1/13g

OGH9ObA1/13g21.2.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz H*****, vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Andreas Grassl Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 120.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 2012, GZ 9 Ra 29/12v-18, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Das im Wesentlichen auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Pensionszuschüssen gerichtete Feststellungsbegehren des Klägers wurde mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses iSd § 228 ZPO abgewiesen. Das Berufungsgericht hat sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beklagte den Anspruch des Klägers nicht ernstlich in Zweifel gestellt und sogar anerkannt habe.

Der Kläger releviert es nun als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, dass vom Obersten Gerichtshof zu klären wäre, welchen Stellenwert den Erklärungen einer beklagten Partei beizumessen sind, wenn diese wiederholt widersprüchliche Erklärungen abgegeben habe. Auch zeige die Entscheidung Probleme bei der Erfüllungsübernahme auf und widerspreche der Rechtsprechung zum Wegfall des Feststellungsinteresses.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre setzt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 228 ZPO ein rechtliches Interesse an der Klärung der Rechtsfrage auch im Sinne eines unmittelbaren aktuellen Anlasses zur Klärung voraus (vgl dazu etwa Fasching in Fasching/Konecny² III § 228 Rz 83 f; Rechberger/Klicka in Rechberger ZPO³ § 228 Rz 7 jeweils mwN). Ob nun ein solcher Anlass, der eine Gefährdung objektiv als gegeben erscheinen lässt, vorliegt, kann naturgemäß nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl dazu RIS-Justiz RS0042405; Kodek in Rechberger ZPO³ § 502 Rz 26).

Hier hat zwar die Beklagte wiederholt versucht, den Kläger zur Zustimmung zur Überleitung der Pensionsansprüche auf eine Pensionskasse zu bewegen, dessen Weigerung aber zur Kenntnis genommen und ihre Verpflichtung, die Pensionsleistung weiter direkt zu erbringen auch ausdrücklich anerkannt. Wenn das Berufungsgericht ausgehend davon das Vorliegen einer aktuellen Gefährdung als Voraussetzung für eine Feststellungsklage iSd § 228 ZPO verneint hat, so kann darin jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.

Abschließend ist auch noch darauf hinzuweisen, dass das rechtliche Interesse zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz vorliegen muss (Fasching aaO Rz 127; Rechberger/Klicka aaO Rz 13; RIS-Justiz RS0039085 mwN).

Insgesamt vermag die außerordentliche Revision des Klägers jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

Stichworte