OGH 8Ob139/12t

OGH8Ob139/12t19.12.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners F***** W*****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. Oktober 2012, GZ 2 R 194/12f-85, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss​

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

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Begründung

Rechtliche Beurteilung​

Gegenstand des Revisionsrekurses ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein erstinstanzlicher Beschluss in der Sache zur Gänze bestätigt wurde. Da im Insolvenzverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten (§ 252 IO, vormals § 171 KO; RIS-Justiz RS0036311 [T3]), ist gegen diesen Beschluss der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Steht gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel nicht offen, so kann auch eine allfällige Nichtigkeit nicht mehr wahrgenommen werden (RIS-Justiz RS0065259; RS0007095), weshalb weder auf die geltend gemachte Ablehnung der Mitglieder des Rekurssenats noch auf die inhaltlichen Ausführungen des Revisionsrekurses einzugehen ist. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung im Hinblick auf Art 6 MRK bestehen nicht (RIS-Justiz RS0044057; 8 Ob 221/97a zu § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO).

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