OGH 1Ob177/12d

OGH1Ob177/12d13.12.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. U***** AG, *****, 2. G***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, den Nebenintervenienten 1. Ing. A***** M*****, vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky und Mag. Peter Graf Rechtsanwälte in Salzburg, 2. Ing. E***** H***** K*****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl und Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, gegen die beklagten Parteien 1. L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, 2. K*****, vertreten durch rechtsanwälte. tusch.flatz.dejaco.kasseroler.gmbh in Feldkirch, wegen 234.970,34 EUR sA und Feststellung (erstklagende Partei) und 34.141,19 EUR sA und Feststellung (zweitklagende Partei), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Mai 2012, GZ 1 R 45/12m-84, mit dem über Berufung der klagenden Parteien, der Nebenintervenienten und der beklagten Parteien das Zwischen- und Teilurteil des Landesgerichts Salzburg vom 9. Dezember 2011, GZ 14 Cg 189/08v-65, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

I) Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass das Urteil einschließlich der unangefochtenen Teile wie folgt lautet:

„1. Die Zahlungsbegehren der erstklagenden Partei von 234.970,34 EUR und der zweitklagenden Partei von 34.141,19 EUR bestehen gegenüber der erst- und der zweitbeklagten Partei jeweils zur Hälfte dem Grunde nach zu Recht. Die erst- und zweitbeklagten Parteien schulden zusammen den klagenden Parteien jeweils zwei Drittel der Beträge.

2. Die Begehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei 78.323,45 EUR samt 4 % Zinsen seit 9. 4. 2008 und der zweitklagenden Partei 11.380,40 EUR samt 4 % Zinsen seit 15. 9. 2007 zu zahlen, werden abgewiesen.

3. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die beklagten Parteien der erstklagenden Partei zur ungeteilten Hand für sämtliche Nachteile und Schäden aufgrund des im Dezember 2006 in S***** festgestellten Dieselaustritts haften, soweit die erstklagende Partei als Haftpflichtversicherer der G***** AG aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrags für diese Schäden und Nachteile aufzukommen hat, wird im Umfang von einem Drittel abgewiesen.

4. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die beklagten Parteien der zweitklagenden Partei zur ungeteilten Hand für sämtliche Nachteile und Schäden aufgrund des im Dezember 2006 in S***** festgestellten Dieselaustritts haften, soweit diese Ansprüche nicht gemäß § 67 VersVG auf die U***** AG als Haftpflichtversicherer der zweitklagenden Partei übergehen, wird im Ausmaß von einem Drittel abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“

II) Im Umfang der Abweisung der Feststellungsbegehren zu je einem Sechstel werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Zweitklägerin betreibt auf der Mittelstation der G*****bahn in S***** auf einer Seehöhe von 1.913 m eine Betriebstankstelle für die Betankung ihrer Pistenraupen und Maschinen. Die Anlage war ursprünglich mit einem Tank mit einem Fassungsvermögen von 25.000 l ausgestattet, im Jahr 2003 wurde sie um einen weiteren Tank mit gleichem Fassungsvermögen erweitert. Die Projektplanung des von der Zweitklägerin beigezogenen Planers war nicht ausgereift, da insbesondere kein Rückschlags- oder Saugsicherungsventil als zusätzliche Maßnahme vorgesehen war. Die Tankstelleneinrichtung wurde mit Ausnahme des bauseits bereitgestellten Tanks von der Zweitbeklagten geliefert und verbaut. Dabei unterließ sie den Einbau eines Heberunterbrecherventils, einer Zwangsverriegelung der beiden Kugelhähne und eines Rückschlags- oder Saugsicherungsventils.

Bei dem am 25. 9. 2006 von einem Mitarbeiter der Erstbeklagten durchgeführten Betankungsvorgang wurde der Deckel der Gaspendelleitung nicht fest verschraubt. Weiters waren die beiden Kugelhähne in der Saugleitung im Nahebereich der Zapfsäulen im Garagengebäude geöffnet, eine Kontrolle der Anlage vor Beginn der Wintersaison durch die Zweitklägerin war unterblieben. Diese Umstände führten dazu, dass am 27. 12. 2006 Diesel aus der Gaspendelleitung im Füllschrank des neuen Tanks austrat. Der Wegfall auch nur einer der genannten Ursachen hätte den Dieselaustritt verhindert. Zur Beseitigung der dadurch entstandenen Schäden bediente sich die Zweitklägerin verschiedener Fachfirmen und erbrachte Eigenleistungen. Der entstandene Aufwand wurde großteils von der Erstklägerin als Haftpflichtversicherin der Zweitklägerin ersetzt.

Die Klägerinnen begehren von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz der ihnen aufgrund des ausgetretenen Diesels entstandenen Schäden. Die Erstklägerin macht eine Forderung von 234.970,34 EUR geltend; diesen Betrag habe sie als Haftpflichtversicherin der Zweitklägerin bereits ersetzt. Die Zweitklägerin begehrt die Zahlung von 34.141,19 EUR sA; dieser Betrag sei ihr aufgrund eines Selbstbehalts oder von Deckungslücken nicht ersetzt worden. Da der Schaden noch nicht zur Gänze abgewickelt und mit weiteren Aufwendungen zu rechnen sei, begehren die Klägerinnen auch die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Nachteile und Schäden aus dem Vorfall vom Dezember 2006.

Die Zweitbeklagte habe beim Umbau sicherheitstechnische Maßnahmen außer Acht gelassen, was im Zusammenspiel mit der mangelhaften Verschließung eines Ventils anlässlich eines Tankvorgangs durch einen Mitarbeiter der Erstbeklagten kausal für die gegenständlichen Schäden gewesen sei.

Die Erstbeklagte wandte ein, dass nach Durchführung der Betankung sämtliche Öffnungen ordnungsgemäß verschlossen worden seien. Dagegen seien den Klägerinnen eklatante Mängel der Tankanlage und ein grobes Fehlverhalten des Betriebs- und Bedienungspersonals vorzuwerfen. Bei einer ordnungsgemäß konstruierten, errichteten bzw bedienten Tankanlage wäre es nie zu einer Entleerung des niveaumäßig höher gelegenen Tanks in den unteren Tank gekommen. Die von der Zweitklägerin beauftragte Einreichplanung sei insofern mangelhaft, als in der Saugleitung kein Rückschlagventil zur Durchflussrichtungsbegrenzung geplant gewesen sei. Die beiden Abschaltventile seien nicht mit einer Zwangsverriegelung ausgestattet gewesen. Die Zweitklägerin habe weiters eine unzureichende Einschulung ihrer Mitarbeiter in Bezug auf den sicheren Betrieb der Anlage zu verantworten. Im Zuge der von einer Tankstellenbetreiberin durchzuführenden täglichen Kontrollen hätte auffallen müssen, dass die beiden Absperrhähne der Dieselzuleitungen zur Zapfsäule jeweils offen gestanden seien. Entgegen dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid sei keine fachkundige Bauaufsicht bestellt worden. Hätte die Zweitklägerin im Zeitraum vor dem Dieselaustritt Überprüfungen der Anlage durchgeführt, wäre ihr aufgefallen, dass der Deckel der Gaspendelleitung nicht zur Gänze festgeschraubt gewesen sei. Die Klägerinnen müssten sich nicht nur ihr eigenes Fehlverhalten, sondern auch das des Erstnebenintervenienten zurechnen lassen.

Die Zweitbeklagte wandte zusammengefasst ein, dass sie kein Verschulden am Dieselaustritt treffe, sondern vielmehr ein Bedienungsfehler einer der Zweitklägerin zuzurechnenden Person und/oder des der Erstbeklagten zuzurechnenden Tankwagenfahrers vorliege. Die Zweitklägerin habe sich gemäß Punkt 3.2 des Einreichplans verpflichtet, die ständige Wartung der Anlage in Eigenregie durchzuführen. Die Nichterfüllung des dadurch bedingten erhöhten Sorgfaltsmaßstabs schließe eine Haftung der Zweitbeklagten aus.

Der Erstnebenintervenient brachte vor, dass er ausschließlich mit der Einreichplanung zur Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung im Jahr 2003 beauftragt gewesen sei, hingegen nicht mit der Auftragsplanung und der Durchführung der Dieseltankanlage. Seinen Auftrag habe er ordnungsgemäß und mängelfrei erfüllt.

Der Zweitnebenintervenient behauptete, dass im Zuge der Montage der Zapfsäule im Jahr 2004 keine Manipulation an den Heberunterbrecherventilen erforderlich gewesen und auch nicht durchgeführt worden sei.

Das Erstgericht erkannte mit Teil- und Zwischenurteil, dass das Leistungsbegehren der Erstklägerin, gerichtet auf Zahlung von 234.970,34 EUR, und das der Zweitklägerin, gerichtet auf Zahlung von 34.141,19 EUR dem Grunde nach gegenüber beiden Beklagten mit 50 % zu Recht und mit 50 % nicht zu Recht bestünde. Das Begehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Erstklägerin 117.485,17 EUR sA und der Zweitklägerin 17.017,60 EUR sA zu zahlen, sowie das über eine 50%ige Haftung hinausgehende Feststellungsbegehren wies es ab. Über das restliche Feststellungsbegehren sprach es wegen der offenen Frage des Feststellungsinteresses noch nicht ab.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von einem Verschulden sowohl der Zweitklägerin als auch der beiden Beklagten aus. Der der Erstbeklagten zurechenbare Mitarbeiter habe beim Betankungsvorgang die Gaspendelleitung mangelhaft verschlossen. Die Zweitbeklagte sei vom geplanten Umschalthebel abgegangen, ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen wie die Anbringung eines Heberunterbrecherventils, einer Zwangsverriegelung an beiden Kugelhähnen und eines Rückschlags- oder Saugsicherungsventils zu treffen. Der Zweitklägerin sei ein Bedienungsfehler in Verbindung mit fehlenden Kontrollen vorzuwerfen. So sei nach den Feststellungen aus sachverständiger Sicht eine Kontrolle der Tankanlage unmittelbar vor Beginn der Wintersaison empfehlenswert und notwendig. Eine solche müsste auch eine Überprüfung der Dichtheit der Anlage im Sinne eines intakt geschlossenen Systems umfassen, soweit dies ohne aufwendige Hilfsmittel möglich sei. Dazu gehöre die händische Überprüfung, ob die Füll- und Gaspendelleitungen beider Tanks fest verschlossen seien. Weiters sei der Zweitklägerin die gleichzeitige Öffnung beider Kugelhähne vorzuwerfen. Für den projektverantwortlichen technischen Angestellten der Klägerin sei jedenfalls erkennbar gewesen, dass die Kugelhähne versperrt werden müssten. Auch seien alle Mitarbeiter angewiesen gewesen, die Kugelhähne in wechselseitiger Abhängigkeit zu öffnen und zu schließen und außerhalb eines Tankvorgangs beide Kugelhähne geschlossen zu halten. Weiters trage die Zweitklägerin die Verantwortung für die nicht ausgereifte Planung des Projekts durch den ihr als Erfüllungsgehilfen zuzurechnenden Planer, der ein Rückschlags- oder Saugsicherungsventil vorzusehen gehabt hätte. Die Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten führe zu einer Aufteilung des Gesamtschadens nach Quoten entsprechend den Verschuldensanteilen von Schädiger einerseits und Geschädigtem andererseits. Wenn sich dieses Verhältnis nicht bestimmen lasse, habe der Schädiger die Hälfte des Schadens zu ersetzen. In welchem Ausmaß das schuldhafte Verhalten der Beklagten einerseits und das sorgfaltswidrige Verhalten der Zweitklägerin andererseits zum Entstehen des Schadens beigetragen habe, lasse sich im Hinblick auf die summierten Einwirkungen nicht bestimmen. Werde ihr Verschulden gegeneinander abgewogen, so zeige sich, dass sowohl die Beklagten als auch die Zweitklägerin gegen wesentliche Pflichten verstoßen hätten. Es sei daher angemessen, den Schaden zu teilen.

Das von den Klägerinnen, den Nebenintervenienten und den Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Im Gegensatz zu § 1304 ABGB komme es bei § 1302 ABGB nicht auf den Grad des Verschuldens, sondern nur darauf an, ob gewisse Teile des angerichteten Schadens auf einen oder mehrere Schädiger zurückzuführen seien. Es habe ohne Bestimmung einer Haftungsquote für die Erstbeklagte bei der Haftung der Beklagten für den von beiden Schädigern zu vertretenden Anteil zu bleiben. Bei der Verschuldensausmessung sei zu berücksichtigen, dass nicht nur den Beklagten, sondern auch der Zweitklägerin mehrere schadensursächliche Verhaltensweisen vorzuwerfen bzw zuzurechnen seien. Die Schadensteilung nach Abwägung des jeweils dargestellten Verschuldens durch das Erstgericht erscheine angemessen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerinnen mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Klagsforderungen zur Gänze als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt würden. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Zweitbeklagte hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel der Klägerinnen zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben. Die Erstbeklagte begehrt allein die Bestätigung des berufungsgerichtlichen Urteils.

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist, sie ist auch teilweise berechtigt.

Die Klägerinnen machen in ihrem Rechtsmittel geltend, dass eine Verschuldensteilung 1 : 1 zwischen der Zweitklägerin einerseits und den Beklagten andererseits unrichtig sei. Gehe man davon aus, dass auf Beklagtenseite mehrere Schädiger solidarisch hafteten, so wäre die Schadensteilung im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen und auszusprechen gewesen, dass die Beklagten im Ausmaß von zwei Drittel solidarisch haften.

Führen mehrere (Neben-)Täter fahrlässig einen Schaden herbei und lassen sich die Anteile der einzelnen an der Beschädigung nicht bestimmen, tritt nach § 1302 Satz 2 ABGB Solidarhaftung ein.

Haben mehrere Täter unabhängig voneinander (das heißt nicht als Mittäter) eine Bedingung für den eingetretenen Schaden gesetzt, sind Verschuldensquoten im Verhältnis aller Beteiligten zueinander - der mitschuldige Geschädigte ist miteingeschlossen - durch Einzelabwägung und Gesamtabwägung aufzuteilen, wenn der Geschädigte seinen Schaden gegen mehrere Schädiger gleichzeitig einklagt. Treffen schuldhaftes Verhalten der Schädiger und vom Geschädigten zu vertretende Umstände zusammen, ist der Schaden gemäß § 1304 ABGB zu teilen, wobei mangels näherer Bestimmbarkeit eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt erscheint (8 Ob 107/77 = ZVR 1978/207; 8 Ob 88/78; 2 Ob 86/89; 6 Ob 276/02k; 2 Ob 96/12z; RIS-Justiz RS0017470).

Im Sinne dieser Ausführungen ist im vorliegenden Fall zunächst eine Einzelabwägung vorzunehmen. Hier argumentieren die Klägerinnen, ein Mitverschulden der Zweitklägerin sei jedenfalls zu verneinen. Das Offenstehen der beiden Kugelhähne sei der Zweitklägerin nicht vorwerfbar. Sie habe davon ausgehen können, dass die Zweitbeklagte die Tankanlage so hergestellt habe, dass durch eine alltägliche Manipulation ein „Dieselschaden“ nicht auftreten könne, zumal auch nicht festgestellt habe werden können, dass die Zweitbeklagte die Zweitklägerin darauf hingewiesen habe, dass immer nur einer der beiden Kugelhähne geöffnet werden dürfe. Niemand, der sich von einer „Fachfirma“ eine solche Anlage bauen lasse, müsse damit rechnen, dass Diesel austrete, wenn einer der beiden Tankleitungen geöffnet sei. Es könne nicht sein, dass die Zweitbeklagte einen gefährlichen, nicht dem Stand der Technik und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Zustand herstelle und es sich die Zweitklägerin zurechnen lassen müsse, wenn aufgrund dessen ein Schadensfall eintrete.

Nach herrschender Ansicht muss sich der Geschädigte nicht nur sein eigenes Verschulden, sondern auch jenes seiner Gehilfen zurechnen lassen.

Dagegen, dass das Verhalten des projektverantwortlichen Angestellten, des für die Betriebstankstelle zuständigen Betriebsleiters und der die Tankanlage nutzenden Pistenmitarbeiter der Zweitklägerin zuzurechnen ist, wendet sich die Revision nicht.

Nach den Feststellungen des Erstgerichts hätte das technisch versierte Personal der Zweitklägerin die Gefahr des Ausheberns bei gleichzeitigem Öffnen beider Kugelventile erkennen können. Darüber hinaus ordnete der Betriebsleiter ohnedies an, dass zunächst der untere Tank geleert werden müsse und dass beide Kugelhähne immer geschlossen gehalten werden müssten, wenn auch ohne hiefür einen Grund zu nennen.

Ausgehend von diesen Feststellungen ist es der Zweitklägerin - entgegen ihrer Ansicht - anzulasten, dass entweder ihr technisch versiertes Personal den die Anlage nutzenden Mitarbeitern, obwohl es die Gefahr der gleichzeitig geöffneten Kugelhähne hätte erkennen müssen, keine ausreichend klaren Anordnungen erteilt hat, oder aber, dass die Mitarbeiter der Zweitklägerin derartigen Anordnungen zuwiderhandelten.

Die Klägerinnen wenden sich weiters gegen die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, aus § 31 Abs 1 WRG und aus dem Anlagenbescheid ergebe sich eine Verpflichtung der Zweitklägerin zur Kontrolle der Anlage. Eine derartige Verpflichtung lasse sich dieser Bestimmung, die nur die Grundsatzverpflichtung regle, alles Zumutbare zu veranlassen, um eine Gewässerverunreinigung hintanzuhalten, nicht entnehmen. Die Zweitklägerin sei eine Liftgesellschaft, kein einschlägiges Fachunternehmen für Tankanlagen. Davon ausgehend sei es unzumutbar, von ihr zu verlangen, an Verschraubungen von Gaspendelleitungen zu hantieren. Ein solches Hantieren würde die Gefahr des Eintritts von Schäden noch erhöhen. Die Mitarbeiter der Zweitklägerin hätten auch darauf vertrauen können, dass der Tankwagenfahrer nach dem Tankvorgang alle Verschlüsse ordnungsgemäß verschraube. Die Bescheidauflage der zweimonatlichen Kontrolle der Anlage und Wartung bedeute nicht, dass Verschraubungen von Gaspendelleitungen auf deren ordnungsgemäßen Sitz zu überprüfen seien.

Eine abschließende Beurteilung des damit angesprochenen Umfangs allfälliger Kontrollpflichten der Zweitklägerin kann dahingestellt bleiben, weil entgegen der Ansicht der Klägerinnen bereits das der Zweitklägerin - selbst unter Außerachtlassung der unterlassenen Überprüfung - anzulastende Fehlverhalten gegenüber dem Verschulden der Beklagten nicht in den Hintergrund tritt.

Dagegen, dass der Zweitklägerin die unausgereifte Planung des Erstnebenintervenienten zugerechnet wurde, wenden sich die Klägerinnen nicht. Hinzu kommt, dass, was ihr zuzurechnen ist, die Kugelhähne unverschlossen waren. Dem steht gegenüber, dass ein Mitarbeiter der Erstbeklagten den Deckel zur Gaspendelleitung nicht ganz zuschraubte. Das Verschulden der Erstbeklagten überwiegt jenes der Zweitklägerin jedenfalls nicht, ein Unterschreiten der von den Vorinstanzen festgestellten Haftung der Erstbeklagten im Ausmaß von 50 % kommt mangels Bekämpfung des Berufungsurteils durch diese nicht in Betracht.

Berücksichtigt man, dass die mangelhafte Planung des Erstnebenintervenienten mit zur nicht sachgemäßen Ausführung der Anlage durch die Zweitbeklagte führte, ergibt sich aufgrund des Hinzutretens des Offenlassens der Kugelhähne auf Seiten der Zweitklägerin weiters, dass deren Verschulden auch im Verhältnis zur Zweitbeklagten etwa gleich schwer wiegt.

Im Hinblick darauf, dass die Einzelabwägung eine gleiche Schadensteilung zwischen Zweitklägerin, Erst- und Zweitbeklagten ergibt, besteht die Gesamtabwägung unter Zugrundelegung dieser Quoten in der Bildung einer Proportion von 1 : 1 : 1. Daraus folgt, dass die Klägerinnen ein Drittel ihres Schadens selbst zu tragen haben, von den Beklagten können sie insgesamt zwei Drittel ersetzt verlangen, jedoch kann jede Beklagte nur im Ausmaß von 50 % in Anspruch genommen werden. In diesem Sinn ist die aus dem Spruch ersichtliche Einschränkung vorzunehmen und das Zahlungs- und Feststellungsbegehren nur im Ausmaß von einem Drittel abzuweisen.

Über das über ein Drittel hinausgehende Feststellungsbegehren kann mangels Feststellungen zum Feststellungsinteresse noch nicht abgesprochen werden.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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