Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert, sodass sie einschließlich der bereits rechtskräftigen Teile folgendermaßen zu lauten hat:
„1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 4.959,51 EUR samt 4 % Zinsen aus 21.184,90 EUR vom 28. Oktober 2010 bis 29. November 2010 und aus 4.959,51 EUR seit 30. November 2010 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
2. Die zweitbeklagte Partei ist darüber hinaus schuldig, der klagenden Partei weitere 4.169,27 EUR samt 4 % Zinsen seit 28. Oktober 2010 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
3. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere 6.195,93 EUR samt 4 % Zinsen seit 28. Oktober 2010 zu bezahlen, und die erstbeklagte Partei sei darüber hinaus schuldig, der klagenden Partei weitere 4.169,27 EUR samt 4 % Zinsen seit 28. Oktober 2010 zu bezahlen, wird abgewiesen.
4. Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zu drei Vierteln und die zweitbeklagte Partei darüber hinaus zu weiteren drei Achtundzwanzigstel der klagenden Partei für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 3. November 2007 auf der Südautobahn A2, Richtungsfahrbahn Wien-Graz, auf dem Straßenkilometer 149,000 haften, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei auf die Versicherungssummen der zum Unfallszeitpunkt geltenden Haftpflichtversicherungsverträge hinsichtlich der PKW mit den behördlichen Kennzeichen ***** bzw ***** beschränkt ist.
5. Das Feststellungsmehrbegehren, die erstbeklagte Partei hafte zu einem weiteren Viertel und die zweitbeklagte Partei hafte zu einem weiteren Siebentel der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 3. November 2007 auf der Südautobahn A2, Richtungsfahrbahn Wien-Graz auf dem Straßenkilometer 149,000, wird abgewiesen.
6. Die Kostenentscheidung wird der Endentscheidung vorbehalten.“
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 327,41 EUR (darin 54,57 EUR USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Die klagende Partei ist weiters schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 523,80 EUR (darin 29,37 EUR USt und anteilige Pauschalgebühr von 347,58 EUR) bestimmten anteiligen Kosten der Berufung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Die klagende Partei ist weiters schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 222,22 EUR bestimmten anteiligen Kosten der Pauschalgebühr des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 176,22 EUR (darin 29,37 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Die klagende Partei ist weiters schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 422,42 EUR (darin 70,40 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Die zweitbeklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die anteilige Pauschalgebühr des Revisionsverfahrens in Höhe von 356,40 EUR binnen 14 Tagen zu ersetzen. Im Übrigen werden die Kosten des Revisionsverfahrens hinsichtlich der zweitbeklagten Partei gegeneinander aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 3. November 2007 ereigneten sich gegen 2:35 Uhr im Gemeindegebiet von Sinabelkirchen auf der A2 Südautobahn bei Straßenkilometer 149,000 auf der Richtungsfahrbahn von Wien nach Graz zwei Verkehrsunfälle, an denen der Erstbeklagte als Lenker und Halter des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw Audi A4 und sein Bruder als Lenker und Halter des ebenfalls bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw VW Golf Rabbit Cabrio beteiligt waren.
Die damals 17-jährige Klägerin besuchte mit neun befreundeten Jugendlichen, darunter die beiden genannten Lenker, am Abend des 2. November 2007 eine Diskothek. Abgesehen von Christoph H***** (in der Folge: „dritter Lenker“) waren die männlichen Mitglieder der Gruppe kurz vor 2:00 Uhr morgens müde und beträchtlich alkoholisiert. Die Klägerin wusste, dass der Bruder des Erstbeklagten erheblich alkoholisiert und seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war. Man beschloss, nach Hause zu fahren. Obwohl die Klägerin zunächst nicht mit dem Erstbeklagten oder seinem Bruder mitfahren wollte, stieg sie schließlich doch in dessen Pkw ein.
Der Bruder des Erstbeklagten fuhr auf der Autobahn mit überhöhter Geschwindigkeit und in Schlangenlinien. Der dritte Lenker überholte ihn, um ihn abzubremsen und reihte sich vor ihm ein. Der Erstbeklagte, der zu diesem Zeitpunkt eine Alkoholisierung zwischen 1,96 und 2,38 Promille aufwies, lenkte seinen mit zwei Personen besetzten Audi mit einer Geschwindigkeit von zumindest 150 km/h in Richtung Graz. Ihm folgte der vom dritten Lenker gelenkte Pkw sowie der vom Bruder des Erstbeklagten gelenkte, mit fünf Personen besetzte VW. Der Bruder des Erstbeklagten war mit 2,38 Promille alkoholisiert.
Als der Erstbeklagte kurz vor der Unfallstelle einen vor ihm fahrenden rumänischen Omnibus bemerkte, wechselte er auf den linken Fahrstreifen, um den Reisebus zu überholen. Im Zuge dieses Überholmanövers geriet der Pkw des Erstbeklagten ins Schleudern und kam nach Kollisionen mit der rechten Leitschiene und der rechten Seite des Busses schließlich am Pannenstreifen zu stehen. Der Erstbeklagte und sein Mitfahrer wurden leicht verletzt. Der Buslenker hielt den Bus am linken Rand des linken Fahrstreifens an. Während es dem dritten Lenker gelang, seinen Pkw unfallfrei zwischen dem Pkw des Erstbeklagten und dem Bus durchzulenken, fuhr der Bruder des Erstbeklagten mit seinem Pkw auf die rechte Heckseite des abgestellten Busses auf. Der Pkw wurde gegen die Außenleitschiene zurückgestoßen und blieb darunter stecken. Dabei wurden der Bruder des Erstbeklagten sowie zwei Mitfahrer getötet; der Beifahrer wurde schwer und die Klägerin lebensgefährlich verletzt.
Die Klägerin begehrte zuletzt 47.654,71 EUR von den Beklagten zur ungeteilten Hand sowie die Feststellung von deren Haftung für die Folgen aus dem Verkehrsunfall, beim zweitbeklagten Haftpflichtversicherer beschränkt auf die jeweilige Versicherungssumme der Haftpflichtversicherungsverträge. Das Leistungsbegehren setzt sich im Wesentlichen aus 50.000 EUR Schmerzengeld, einer Verunstaltungsentschädigung, Heilungskosten, Kosten der Besuche der Eltern der Klägerin und Pflege- und Haushaltsaufwand zusammen. Geleistete Teilzahlungen wurden beim Klagebegehren bereits berücksichtigt. Die Klägerin brachte vor, der Erstbeklagte habe den Unfall allein verschuldet, sie treffe kein Mitverschulden, weil ihr die Alkoholisierung des Erstbeklagten und dessen Bruders vor Fahrtantritt nicht aufgefallen sei.
Die Beklagten stellten das Klagebegehren der Höhe nach teilweise außer Streit und anerkannten davon zwei Drittel (abzüglich bereits geleisteter Zahlungen) als berechtigte Schadenersatzforderung der Klägerin. Sie anerkannten auch ihre Haftung zur ungeteilten Hand zu zwei Dritteln für die Unfallfolgen, die Zweitbeklagte jedoch beschränkt auf die jeweilige Versicherungssumme der Haftpflichtversicherungsverträge. Im Übrigen begehrten die Beklagten Klagsabweisung. Die Klägerin treffe ein Mitverschulden von einem Drittel, weil sie sich dem alkoholisierten Bruder des Erstbeklagten anvertraut habe, obwohl ihr dessen die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Alkoholisierung bekannt gewesen sei.
Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Leistungsbegehren mit 14.387,81 EUR sA statt, wobei die Haftung der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer des VW für diesen Betrag nur im Ausmaß von zwei Dritteln ausgesprochen wurde. Dem Feststellungsbegehren gab das Erstgericht betreffend den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer des Audi zur Gänze, betreffend die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer des VW zu zwei Dritteln statt. Das Feststellungsmehrbegehren sowie ein Leistungsbegehren von 936,90 EUR wies es ab. Die Klägerin treffe gegenüber der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer des VW ein Mitverschulden von einem Drittel, weil sie beim Einsteigen in den VW von der Alkoholisierung des Bruders des Erstbeklagten gewusst habe. Hingegen könnten sich weder der Erstbeklagte noch die zweitbeklagte Partei als Haftpflichtversicherer des Audi auf ein Mitverschulden der Klägerin berufen, da die Klägerin nicht Fahrgast des Erstbeklagten gewesen sei. Selbst wenn der Bruder des Erstbeklagten nüchtern und am Zustandekommen des Unfalls schuldlos gewesen wäre, könnten die Beklagten kein Mitverschulden der Klägerin wegen der Alkoholisierung des Erstbeklagten geltend machen. Hinsichtlich der der Höhe nach nicht außer Streit stehenden Beträge sei die Sache nicht spruchreif, weshalb ein Teilurteil zu fällen gewesen sei.
Das von allen Parteien angerufene Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichts ab. Es gab dem Leistungsbegehren mit 4.959,51 EUR sA und dem Feststellungsbegehren zu drei Vierteln gegen beide Beklagten zur ungeteilten Hand statt und wies ein Leistungsmehrbegehren von 636,90 EUR sowie das Feststellungsmehrbegehren von einem Viertel ab. Das grundsätzliche Mitverschulden der Klägerin beruhe darauf, dass sie sich dem erkennbar fahruntüchtigen Bruder des Erstbeklagten anvertraut und sich damit in eigenen Angelegenheiten sorglos verhalten habe (§ 1304 ABGB). Die Wahrscheinlichkeit, dass ein alkoholisierter Fahrzeuglenker einen Verkehrsunfall verursache, sei schon allein wegen seiner herabgesetzten Reaktionsfähigkeit höher als bei einem fahrtüchtigen Lenker. Wer sich einem alkoholisierten Fahrzeuglenker anvertraue, müsse damit rechnen, dass sich aufgrund dessen Alkoholisierung ein Verkehrsunfall ereigne. Die Klägerin habe diese Erhöhung der allgemeinen Gefahren, die sich aus dem Straßenverkehr an sich ergeben, in Kauf genommen und müsse sich ihre Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten gegenüber jedem Schädiger anrechnen lassen. Daher sei die Haftung (auch) in Bezug auf den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer des Audi mit drei Vierteln festzustellen. Dem entsprechend errechne sich auch der (teilweise) Zuspruch im Leistungsbegehren.
Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rechtsfrage fehlt, ob sich ein geschädigter Beifahrer, der um die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Alkoholisierung seines Fahrzeuglenkers gewusst habe, sich sein Mitverschulden auch gegenüber einem anderen Fahrzeuglenker anrechnen lassen müsse, der eine notwendige Bedingung (Primärunfall) für den durch den Unfall seines Fahrzeuglenkers (Sekundärunfall), der den Gesamtschaden bewirkt habe, anrechnen lassen müsse.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahingehend, dass dem Leistungsbegehren mit 14.687,81 EUR sA betreffend den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer des Audi zur Gänze, betreffend die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer des VW mit drei Vierteln und dem Feststellungsbegehren im selben Verhältnis, jeweils zur ungeteilten Hand stattgegeben und das Feststellungsmehrbegehren sowie ein Leistungsmehrbegehren von 636,90 EUR abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in der Revisionsbeantwortung, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Einzel- und Gesamtabwägung bei mehreren Schädigern und einem Mitverschulden des Geschädigten abgewichen ist; die Revision ist teilweise berechtigt.
1. Hat neben mehreren Schädigern auch der Geschädigte eine Bedingung für den Schaden gesetzt, ist der Geschädigte wie die Schädiger zu behandeln (RIS-Justiz RS0107245; Reischauer in Rummel 3 [2007] § 1304 ABGB Rz 6). Der Schaden wird auf mehrere Verantwortliche einschließlich des mitschuldigen Geschädigten durch Einzelabwägung und Gesamtabwägung in der Verantwortlichkeit proportional verteilt, wenn mehrere Täter nicht im einverständlichen Handeln (Mittäter), sondern unabhängig voneinander eine Bedingung für den eingetretenen Schaden gesetzt haben (RIS-Justiz RS0017470; Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall VI2 [2012] Rz 96 f; Harrer in Schwimann 3 [2006] § 1304 Rz 98; Reischauer aaO). Bei der Inanspruchnahme nur eines von mehreren Schädigern kann nicht über die Beteiligung eines anderen Schädigers mitbefunden werden (RIS-Justiz RS0017470 [T1, vgl auch T6]). Haben sowohl der Geschädigte als auch mehrere Schädiger unabhängig voneinander zurechenbarerweise eine Bedingung für den Schaden gesetzt, dann haftet der einzelne Schädiger dem Geschädigten in jenem Ausmaß, in dem er haften würde, wenn er allein gehaftet hätte. Das Hinzutreten eines weiteren Schädigers darf die Haftung des Einzelschädigers nicht erhöhen, andererseits aber auch nicht vermindern (RIS-Justiz RS0017470 [T4]; Reischauer aaO).
2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt Folgendes:
2.1. Wenngleich die Verlassenschaft des getöteten Bruders des Erstbeklagten oder dessen Erben nicht Partei dieses Verfahrens sind, liegt hier der Fall mehrerer Schädiger vor, weil die Zweitbeklagte auch in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer des vom Bruder des Erstbeklagten gelenkten Pkw geklagt ist und so den getöteten Lenker als Schädiger repräsentiert.
2.2. Ein mögliches Mitverschulden des Buslenkers oder die vom Bus ausgehende (gewöhnliche oder außergewöhnliche) Betriebsgefahr bleibt bei der anzustellenden Einzel- und Gesamtabwägung außer Betracht, weil weder der Buslenker noch der Halter des Busses noch dessen Haftpflichtversicherer (bzw der Verband der Versicherungsunternehmen [§ 62 Abs 1 KFG]) Parteien dieses Verfahrens sind oder schon früher verurteilt wurden.
2.3. In Bezug auf den getöteten Bruder des Erstbeklagten steht das Mitverschulden der Klägerin mit einem Viertel rechtskräftig fest, weil die Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts nicht bekämpft haben und auch die Klägerin in ihrer Revision ihr Mitverschulden in diesem Ausmaß gegenüber der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer des VW nicht in Frage stellt.
2.4. Sowohl der Erstbeklagte als auch sein Bruder haben vergleichbar grob fahrlässig gehandelt: Beide haben mit ähnlich hoher Alkoholisierung in offensichtlich fahruntüchtigem Zustand einen Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Autobahn gelenkt und dadurch jeweils einen Verkehrsunfall verursacht. Der erkennende Senat hält daher das Verschulden des Erstbeklagten und seines Bruders für gleich groß.
2.5. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts und entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts besteht aber kein Grund, das Mitverschulden der Klägerin nur gegenüber der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer des VW (Pkw des Bruders des Erstbeklagten) in Anschlag zu bringen. Aufgrund des jeweils gleich schweren Verschuldens des Erstbeklagten und seines Bruders ist in Einzelabwägung zwischen der Klägerin einerseits und dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer des Audi andererseits ebenso von einer Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zugunsten der Klägerin auszugehen.
2.6. Die Gesamtbetrachtung ergibt somit im Verhältnis Erstbeklagter - dessen Bruder - Klägerin die Relation 3 : 3 : 1 (vgl etwa 4 Ob 162/00b; 2 Ob 35/01p; vgl 2 Ob 43/01i). Eine Bindung betreffend die Verschuldensquoten aus einem Vorprozess wie im Fall 4 Ob 162/00b besteht im vorliegenden Fall nicht. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Ersatz von insgesamt sechs Siebenteln ihres Schadens. Da aber durch die Mehrzahl von Schädigern die Haftung des einzelnen Schädigers nicht erhöht werden darf, haftet der Erstbeklagte nur mit drei Vierteln. Die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer beider Unfallfahrzeuge hat hingegen zu sechs Siebenteln zu haften.
2.7. Bei der Ausmittlung des der Klägerin von der Zweitbeklagten (zusätzlich) zu bezahlenden Geldbetrags ging der Oberste Gerichtshof von den Ansätzen des Berufungsgerichts aus:
Der der Höhe nach außer Streit gestellte Schadensbetrag beträgt 38.913,20 EUR;
davon 6/7 33.354,17 EUR
abzüglich der Teilzahlungen
(16.225,39 und 8.000 EUR) 9.128,78 EUR
abzüglich des laut Punkt 1. des Spruchs
rechtskräftig zuerkannten Betrags 4.959,51 EUR
ergibt 4.169,27 EUR.
3. Kosten
Der Kostenvorbehalt für das erstinstanzliche Verfahren gründet sich auf § 52 Abs 4 ZPO.
Die Kostenentscheidungen für das Rechtsmittelverfahren gründen sich auf die §§ 50, 41 und 43 Abs 1 ZPO.
Die Revision der Klägerin war hinsichtlich des Erstbeklagten erfolglos, hinsichtlich der Zweitbeklagten war sie etwa zur Hälfte erfolgreich.
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