OGH 4Ob207/12p

OGH4Ob207/12p28.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** L*****, vertreten durch Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Univ.-Prof. Dr. W***** L*****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann, Dr. Stefan Geiler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Erbteilung, Rechnungslegung und Herausgabe (Gesamtstreitwert 145.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen die Entscheidung über die Rechnungslegungsbegehren im Teilurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Jänner 2012, GZ 1 R 162/11x-72, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 21. März 2011, GZ 4 C 27/05z-63, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin ist Alleinerbin des am 3. Februar 2009 verstorbenen K*****-H***** L*****. Dieser und der Beklagte W***** L***** waren die einzigen Kinder der ebenfalls verstorbenen Ehegatten K***** und I***** L*****. Der Nachlass nach K***** L***** war K*****-H***** L***** und dem Beklagten je zur Hälfte eingeantwortet worden. Zum Nachlass hatten insbesondere Aktien und Einrichtungsgegenstände gehört. In Bezug auf die Aktien hatten die Brüder vereinbart, dass der Beklagte über die Aktiendepots im „Außenverhältnis“ verfügungsberechtigt sein sollte; im „Innenverhältnis“ sollte er die „Abrechnung und Auszahlung“ vornehmen. Die Einrichtungsgegenstände sollten im Haus bleiben und von der Witwe bis zu ihrem Tod benutzt werden. Nach dem Tod der Witwe verbrachte der Beklagte die Einrichtungsgegenstände nach Deutschland. Einen Teil der Aktien verkaufte er.

Die Klägerin begehrt, soweit im gegenwärtigen Verfahrensstadium relevant,

a. die Herausgabe der Hälfte der noch vorhandenen Aktien;

b. Rechnungslegung und Eidesleistung über den Verkauf der anderen Aktien;

c. Rechnungslegung und Eidesleistung über die aus dem Haus verbrachten Einrichtungsgegenstände und sonstige zum Nachlass des Vaters gehörenden Sachen.

Das Berufungsgericht gab diesen Begehren in Abänderung des klageabweisenden Ersturteils statt. Es sprach aus, dass der Wert seines Entscheidungsgegenstands bei den Manifestationsbegehren jeweils 30.000 EUR und beim Herausgabebegehren 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige. Die ordentliche Revision ließ es nicht zu.

Gegen diese Entscheidung richtet sich eine Revision des Beklagten. Mit dieser Revision verband der Beklagte den Antrag an das Berufungsgericht, es möge aussprechen, dass die Entscheidungsgegenstände zusammenzurechnen seien, sodass über die Zulässigkeit der Revision auch beim Herausgabebegehren der Oberste Gerichtshof entscheide. Hilfsweise beantragte der Beklagte insofern die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 508 ZPO).

Das Berufungsgericht wies die an ihn gerichteten Anträge und die zum Herausgabebegehren erhobene Revision zurück. Dieser Beschluss ist rechtskräftig (4 Ob 147/12i). Das Herausgabebegehren ist damit nicht mehr strittig.

Rechtliche Beurteilung

In Bezug auf die Rechnungslegungsbegehren ist die - hier als außerordentlich zu behandelnde - Revision nicht zulässig.

1. Der Manifestationsanspruch besteht in Bezug auf den Verkaufserlös dem Grunde nach auch dann zu Recht, wenn an den Aktien - wie in einem Parallelverfahren zwischen den Parteien angenommen - noch Miteigentum bestanden haben sollte (4 Ob 75/12a); auf die anders lautende Begründung des Berufungsgerichts kommt es daher nicht an. Auch die Fassung des Begehrens ist hier nach den Umständen des Einzelfalls nicht zu beanstanden. Denn nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden die Aktien auf einmal verkauft, sie hatten daher (anders als möglicherweise deren Erträge im Parallelverfahren) ein einheitliches Schicksal. Damit stehen der begehrten Rechnungslegung über den Erlös nur der halben Aktien keine Hindernisse entgegen.

2. In Bezug auf die Einrichtungsgegenstände und die anderen verbrachten Sachen ist das Berufungsgericht nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen abgegangen, sondern es hat sie nur rechtlich anders gewertet. Ob eine bestimmte Angabe „hinreichend“ ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage, ob aufgrund eines bestimmten Verhaltens (einschließlich eines Verhaltens im Prozess) eine Verheimlichung glaubhaft ist. Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt in beiden Punkten nicht vor.

Stichworte