OGH 10ObS153/12s

OGH10ObS153/12s20.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Monika Lanz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Hach (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Mag. Jakob Molzbichler LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. September 2012, GZ 8 Rs 121/12s-37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. In der Zulassungsbeschwerde macht der Kläger allein geltend, der Oberste Gerichtshof habe noch nicht zur Frage Stellung genommen, ob das Gericht der erweiterten Manuduktionspflicht gemäß § 39 Abs 2 Z 1 ASGG schon dann ausreichend nachgekommen sei, „sobald eine unvertretene Partei mehrmals neues Vorbringen erstattet hat“, oder, ob die gerichtlichen Anleitungs- und Belehrungspflichten (insb in Arbeits- und Sozialrechtssachen) „darüber hinaus gehen“. Die bekämpfte Entscheidung schränke die Prozessleitungspflicht bei Unvertretenen „auf ein äußerst geringes Mindestmaß“ ein.

2. Die angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz, die in der Unterlassung der Einvernahme des Klägers zu dessen Gesundheitszustand und Ernährungsplan sowie in der Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG liegen sollen, hat das Berufungsgericht bereits verneint. In zweiter Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können aber nach ständiger Rechtsprechung vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963); dies gilt auch im Sozialrechtsverfahren (RIS-Justiz RS0043061; jüngst: 10 ObS 62/12h).

3. Die hier allein angestrebte Überprüfung der Richtigkeit dieser Entscheidung des Berufungsgerichts ist dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt: Im Revisionsverfahren ist ein Eingehen auf die vom Rechtsmittelwerber weiterhin (neuerlich) geltend gemachte angebliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht möglich (10 ObS 100/11w; jüngst: 10 ObS 94/12i mwN).

4. Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei (wie der Kläger meint) deshalb mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei (RIS-Justiz RS0042963 [T58]; RS0043061 [T18]). Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Verneinung der geltend gemachten Verfahrensmängel erster Instanz durch das Berufungsgericht liegt nicht vor (RIS-Justiz RS0043166; 10 ObS 115/12b mwN).

5. Die für erheblich gehaltenen Rechtsfragen stellen sich daher gar nicht.

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