OGH 12Os107/12w

OGH12Os107/12w10.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mick W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. März 2012, GZ 16 Hv 20/12g-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mick W***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in G***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig Verantwortliche der C***** E***** A***** GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, als vertragstreuer Mieter die Mietfahrzeuge retournieren zu wollen, zu Handlungen, nämlich jeweils zur Übergabe von Mietwagen verleitet, die das genannte Unternehmen in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

1./ am 23. Mai 2010 einen Pkw Ferrari im Wert von etwa 130.000 Euro;

2./ zwischen 1. und 8. Juni 2010 einen Pkw Lamborghini im Wert von etwa 150.000 Euro.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO stützt. Sie verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die gesetzmäßige Ausführung einer Subsumtionsrüge (Z 10) hat den gesamten Urteilssachverhalt zu Grunde zu legen und demnach auch die im Urteil in Ansehung der subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen (RIS-Justiz RS0099724, RS0099810).

Indem der Beschwerdeführer bei der Bekämpfung der rechtlichen Unterstellung der ihm angelasteten Taten (auch) unter § 148 zweiter Fall StGB die Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite und zur Gewerbsmäßigkeit im Besonderen (US 3, 4 und 7) außer Acht lässt und aufgrund eigener Schlussfolgerungen aus dem Beweisverfahren die auf gewerbsmäßige Begehung gerichtete Absicht in Abrede stellt, verfehlt er mangels Orientierung am festgestellten Sachverhalt die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Dies gilt für die Einwände, die gemieteten Fahrzeuge sich nicht selbst zugeeignet, sondern an unbekannte Personen weitergegeben und aus „einer momentanen finanziellen Notlage“ gehandelt (demgegenüber US 3) zu haben. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, aus welchem Grund die vorliegenden Konstatierungen, der Angeklagte sei mit dem entsprechenden Tatentschluss nach Information über diese „Verdienstmöglichkeiten“ durch die unbekannte Auftraggeberin bereits im April von Australien nach Österreich gereist, um hier die Fahrzeuge heraus zu locken (US 3 f), eine Subsumtion unter die genannte Qualifikation nicht zulassen sollten und welche darüber hinausgehenden Feststellungen das Erstgericht zur richtigen rechtlichen Beurteilung hätte treffen sollen (RIS-Justiz RS0116565; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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