OGH 10ObS132/12b

OGH10ObS132/12b2.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Horst Nurschinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Gottfried Bischof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juni 2012, GZ 10 Rs 49/12t-23, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein bereits in der Berufung geltend gemachter angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz, den das Berufungsgericht verneint hat, kann nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Dies gilt auch für eine unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügte Verletzung der Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme nach § 87 Abs 1 ASGG (vgl 10 ObS 18/05b; 10 ObS 212/01a ua). Soweit die Revisionswerberin neuerlich den vom Berufungsgericht bereits verneinten angeblichen Verfahrensmangel erster Instanz durch Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin zu ihren - vom Erstgericht ohnedies festgestellten und von den Sachverständigen bei der Feststellung des Pflegebedarfs berücksichtigten -Schwindelzuständen mit Gangunsicherheit (unklarer Genese) wiederholt, kann sie auch nicht auf dem Umweg der Rüge einer Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme die der irreversiblen Tatfrage zu unterstellende Beurteilung, ob noch weitere Beweisaufnahmen erforderlich waren oder nicht, bekämpfen. Die für die Entscheidung relevanten Tatsachen wurden iSd § 87 Abs 1 ASGG im Wege der amtswegigen Beweisaufnahme festgestellt. Ob noch weitere Beweise aufzunehmen waren, gehört zur Beweiswürdigung und kann mit Revision nicht bekämpft werden (vgl 10 ObS 321/01f; RIS-Justiz RS0043320).

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