Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein bereits in der Berufung geltend gemachter angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz, den das Berufungsgericht verneint hat, kann nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Dies gilt auch für eine unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügte Verletzung der Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme nach § 87 Abs 1 ASGG (vgl 10 ObS 18/05b; 10 ObS 212/01a ua). Soweit die Revisionswerberin neuerlich den vom Berufungsgericht bereits verneinten angeblichen Verfahrensmangel erster Instanz durch Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin zu ihren - vom Erstgericht ohnedies festgestellten und von den Sachverständigen bei der Feststellung des Pflegebedarfs berücksichtigten -Schwindelzuständen mit Gangunsicherheit (unklarer Genese) wiederholt, kann sie auch nicht auf dem Umweg der Rüge einer Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme die der irreversiblen Tatfrage zu unterstellende Beurteilung, ob noch weitere Beweisaufnahmen erforderlich waren oder nicht, bekämpfen. Die für die Entscheidung relevanten Tatsachen wurden iSd § 87 Abs 1 ASGG im Wege der amtswegigen Beweisaufnahme festgestellt. Ob noch weitere Beweise aufzunehmen waren, gehört zur Beweiswürdigung und kann mit Revision nicht bekämpft werden (vgl 10 ObS 321/01f; RIS-Justiz RS0043320).
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