OGH 10ObS321/01f

OGH10ObS321/01f25.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Richard K*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15 - 19, 1103 Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kostenübernahme einer Anstaltspflege, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Juli 2001, GZ 8 Rs 204/01f-18, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. März 2001, GZ 30 Cgs 4/01z-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Revisionswerber neuerlich die vom Berufungsgericht bereits verneinten angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz durch Unterlassung von Zeugeneinvernahmen wiederholt, so kann er auch nicht auf dem Umweg der Rüge einer Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme die der irrevisiblen Tatfrage zu unterstellende Beurteilung, ob noch weitere Beweisaufnahmen erforderlich waren oder nicht, bekämpfen. Die zur Entscheidung relevanten Tatsachen wurden im Sinne des § 87 Abs 1 ASGG im Wege der amtswegigen Beweisaufnahme festgestellt. Ob noch weitere Beweise aufzunehmen waren, gehört zur Beweiswürdigung und kann mit Revision nicht bekämpft werden (SSV-NF 7/12 ua).

Zu Recht ist das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass die Rechtsrüge der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde. Der Kläger geht nämlich in den diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen nicht von dem vom Erstgericht festgestellten, sondern von einem von ihm gewünschten Sachverhalt aus. Dem Berufungsgericht unterlief kein Verfahrensmangel, wenn es unter diesen Umständen die Behandlung der Rechtsrüge ablehnte. Auch dem Revisionsgericht ist daher eine Überprüfung der Rechtsfrage verwehrt.

Die Kostentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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