OGH 7Nc12/12t

OGH7Nc12/12t11.7.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Bludenz zu AZ 3 C 316/12h anhängigen Rechtssache der klagenden Partei B***** T*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagten Parteien 1. G***** F*****, und 2. R***** R*****, beide vertreten durch Mag. Gerhard Franz Köstner, Rechtsanwalt in Altenmarkt im Pongau, wegen 1.871,94 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien gemäß § 31 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Parteien, die Rechtssache an das Bezirksgericht Saalfelden zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Mit den Mietverträgen vom 6. 12. 2007 und 23. 12. 2008 mieteten die Beklagten von der Klägerin ein im Sprengel des Bezirksgerichts Saalfelden gelegenes Wohnhaus samt Hausgarten und Vorplatz sowie ein Stallgebäude. Als Gerichtsstand „gilt Bludenz vereinbart“.

Die Klägerin erhob mit der Behauptung, die beiden Bestandverhältnisse seien infolge Zeitablaufs am 31. 12. 2011 beendet worden, ein Zahlungsbegehren auf Benützungsentgelt für die Monate Jänner bis Mai 2012. Zur Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bludenz berief sie sich auf die Gerichtsstandsvereinbarungen.

Die Beklagten brachten vor, sie seien zur Mietzinsminderung oder Reduktion des Benützungsentgelts berechtigt, weil seit ihrem Einzug im Objekt eine massive Geruchsbelästigung infolge des unter dem Haus vergrabenen Mülls bestehe und die Hauswasserquelle gesundheitsgefährdend sei. Sie stellten den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Saalfelden. Die von ihnen beantragten Zeugen würden allesamt im Sprengel der Bezirksgerichte Saalfelden oder Zell am See wohnen. Auch sei die Durchführung eines Lokalaugenscheins unabdingbar, weshalb die Delegierung zweckmäßig im Sinn des § 31 JN sei. Ihren zunächst erhobenen Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Bludenz zogen sie zurück.

Die Klägerin sprach sich inhaltlich gegen die beantragte Delegierung aus und verwies auf die bestehenden Gerichtsstandsvereinbarungen.

Das Erstgericht verzichtete ausdrücklich „auf eine Äußerung zum Delegierungsantrag“.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Anders liegt der Fall nur, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft nicht Bedacht nehmen konnten (RIS-Justiz RS0046198; RS0046172; RS0046184 [T6, T7]; 5 Nc 10/12h [betrifft dieselben Parteien]; Ballon in Fasching 2 § 31 JN Rz 4; Mayr in Rechberger 3 § 31 JN Rz 4). Ohne Vorliegen solcher nachträglicher Umstände kann die Gerichtsstandsvereinbarung nicht im Weg der Delegierung nach § 31 JN beseitigt werden. Dass solche Umstände vorliegen würden, machen die Beklagten nicht geltend. Bei auswärtigen Zeugen besteht die Möglichkeit ihrer Einvernahme mittels Videokonferenz (§ 277 ZPO).

Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen, ohne dass näher auf die von den Beklagten ins Treffen geführten Zweckmäßigkeitsüberlegungen einzugehen ist.

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