OGH 9ObA124/11t

OGH9ObA124/11t29.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Kutis und Ing. Thomas Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** H*****, vertreten durch Mag. Gerlinde Goach, Rechtsanwältin in Gratkorn, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch die Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH in Graz, wegen 5.822,58 EUR brutto abzüglich 798,03 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. August 2010, GZ 7 Ra 44/11m-19, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. März 2011, GZ 33 Cga 83/10x-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine Entlassung kann - sobald sie dem anderen Teil zugegangen und damit wirksam geworden ist - nur sofort oder mit Zustimmung des Erklärungsempfängers zurückgenommen werden (vgl Löschnigg, Arbeitsrecht11 Rz 7/042, 7/239; 9 ObA 271/02w; RIS-Justiz RS0028711 ua). Ob eine Rücknahmeerklärung des Arbeitgebers vorliegt, hängt - wie die Auslegung aller rechtsgeschäftlicher Erklärungen - von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, denen regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt, sofern keine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt (RIS-Justiz RS0042936 ua). Eine solche liegt hier nicht vor. Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen wurde der Klägerin weder zugesagt, dass die Entlassung für den Fall, dass die Klägerin in ihrem Besitz befindliche Gegenstände übergebe, zurückgenommen werde, noch wurde der Klägerin eine Wiedereinstellung in Aussicht gestellt. Die bloße Erklärung, dass man bei Rückgabe der Unterlagen „weiter reden könne“, belegt zufolge vertretbarer Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zwingend die Rücknahme der Entlassung, zumal zwischen den Parteien auch noch einige Geldfragen offen waren, über die man hätte weiter reden können. Die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage, ob die Entlassung „nicht ernst“ zurückgenommen wurde und welche Konsequenzen dies habe, stellt sich hier nicht, weil das Berufungsgericht von keiner Zurücknahme der Entlassung ausging.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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