OGH 3Ob67/12t

OGH3Ob67/12t15.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Günther Kaufmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B*****, 2. G*****, beide vertreten durch Mag. Diether Pfannhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2012, GZ 43 R 688/11m-32, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 25. Oktober 2011, GZ 1 C 22/11a-27, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.925,93 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 320,99 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Oppositionsklagebegehrens durch das Erstgericht und ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes bei Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels sowie einer Arbeitserlaubnis für Österreich fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision des Oppositionsklägers ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig:

1. Bereits das Erstgericht hat die Oppositionsklage mit der Begründung abgewiesen, dass die vom Kläger behauptete „fiktive“ Selbsterhaltungsfähigkeit der Beklagten nicht gegeben sei, weil der Oppositionskläger (Vater der Beklagten) und die Mutter sich nicht um die Erlangung eines Aufenthaltstitels für die damals noch minderjährigen Kinder kümmerten.

1.1 In seiner Berufung gegen das Ersturteil zog der Kläger die Richtigkeit dieser Auffassung des Erstgerichts mit keinem Wort in Zweifel: Vielmehr führte der Kläger in seiner Berufung eine Rechtsrüge nur insoweit aus, als er die Richtigkeit der Auffassung des Erstgerichts bezweifelte, wonach sein ergänzendes Vorbringen über die teilweise Tilgung der betriebenen Unterhaltsrückstände gegen die Eventualmaxime verstoße (vgl dazu 2.).

1.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können aber, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, wenn es - wie hier - um mehrere selbständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (8 Ob 120/06i mwN; 3 Ob 224/08z uva).

1.3 Auf das nun in der Revision erstattete Vorbringen des Klägers zur Frage des gültigen Aufenthaltstitels bzw einer Arbeitserlaubnis der Beklagten, das sich im Übrigen darauf beschränkt, dass der Kläger behauptet, ihn träfe kein Verschulden daran, dass die Beklagten über keinen Aufenthaltstitel verfügen, ist daher nicht einzugehen.

2. Es steht fest, dass dem Kläger im Juli 2010, also rund neun Monate vor Einbringung der Oppositionsklage, von einer Mitarbeiterin des Gerichts mitgeteilt wurde, dass er bereits 23.800 EUR an Unterhaltsrückständen (im Wege der Gehaltsexekution) beglichen habe und dass er sich um die Einstellung des Exekutionsverfahrens (gemeint: in Ansehung der hier betriebenen Unterhaltsrückstände) kümmern solle.

2.1 Davon ausgehend haben die Vorinstanzen zutreffend das erst im Zuge des Verfahrens erstattete ergänzende Vorbringen des Klägers, er habe die betriebenen Unterhaltsrückstände bereits teilweise beglichen, wegen Verstoßes gegen die im Oppositionsverfahren geltende Eventualmaxime (§ 35 Abs 3 EO) als unbeachtlich qualifiziert.

2.2 Während des Oppositionsverfahrens darf der Verpflichtete nämlich ohne Verstoß gegen die Eventualmaxime nur solche neuen Tatsachen vorbringen, deren Geltendmachung schon in der Klage ihm nicht möglich war, weil er sie nicht kannte (RIS-Justiz RS0001285).

2.3 Dass der Kläger - wie nun in der Revision behauptet - wegen der Vielzahl der gegen ihn anhängigen Exekutionsverfahren „überfordert“ gewesen sein will und subjektiv zum Zeitpunkt der Klageeinbringung nicht verstanden habe, dass er die hier betriebenen Unterhaltsrückstände teilweise schon beglich, ist unbeachtlich.

3. Demnach erweist sich die Revision des Klägers als nicht zulässig.

Da die Beklagten auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, hat ihnen der Kläger gemäß §§ 41, 50 ZPO die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Stichworte