OGH 3Ob224/08z

OGH3Ob224/08z19.11.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria R*****, vertreten durch Dr. Josef Lechner und andere Rechtsanwälte in Steyr, wider die beklagte Partei Dr. Stephan M*****, wegen 8.850 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Juli 2008, GZ 2 R 86/08t-19, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. September 2008, AZ 2 R 86/08t, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wels vom 13. März 2008, GZ 31 Cg 83/07g-13, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 766,08 EUR (darin 127,68 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt aus dem Titel des Schadenersatzes auf Zahlung von 8.850 EUR sA und Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden in Anspruch. Dieser habe ihr als ihr Vertreter in einer Verkehrsunfallsache eine Akontozahlung des gegnerischen Haftpflichtversicherers verschwiegen sowie zu vertreten, dass die darüber hinaus gehenden Ansprüche verjährt seien. Das Erstgericht, das ua eine schriftliche und der Klägerin zugegangene Aufkündigung des Vollmachtsverhältnisses durch den Beklagten, verbunden mit einem Hinweis auf die zu einem bestimmten Datum drohende Verjährung, feststellte, wies das Klagebegehren mit Urteil ab. Der Beklagte habe weder die Akontozahlung verschwiegen noch sonst sorgfaltswidrig gehandelt.

Ihrer Berufung, deren Schwerpunkt im Tatsachenbereich lag, gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR nicht übersteige und letztlich infolge Antrags der Klägerin nach § 508 Abs 1 ZPO, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.

Die Rechtsrüge, die nur die Verwahrung der Akontozahlung betraf, sei ohne Bedeutung für die Entscheidung, weil das Klagebegehren alleine aus dem Eintritt der Verjährung einer Schadenersatzforderung abgeleitet werde; aus dem Umgang des beklagten Rechtsanwalts mit dieser Zahlung könnten aber die Klagsansprüche nicht abgeleitet werden.

Die ordentliche Revision sei doch zuzulassen, weil man allenfalls der Auffassung sein könnte, das Berufungsgericht hätte den von der Klägerin weder in erster Instanz vorgetragenen noch in der Berufung explizit vertretenen Aspekt, das Schreiben des Beklagten vom 9. Juli 2003 sowie sein weiteres Verhalten hätten ein „Wiederaufleben" des aufgelösten Vollmachtsverhältnisses bewirkt, von sich aus wahrnehmen und erörtern müssen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht zulässig.

Ganz allgemein bildet es keine zulässige und zureichende Begründung für einen Ausspruch nach § 508 Abs 3 ZPO über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, einen nur als möglich angesehenen Rechtsirrtum anzuführen; die bloße Vertretbarkeit auch einer anderen Lösung wirft noch keine solche Frage auf, müsste doch sonst der Oberste Gerichtshof in jedem derartigen Fall eine Sachentscheidung fällen (4 Ob 271/97z; 3 Ob 59/02a ua; RIS-Justiz RS0116755; 6 Ob 174/06s; Zechner in Fasching/Konecny² § 508 ZPO Rz 9 mwN; ähnlich 3 Ob 125/99z; vgl auch RS0111729).

Soweit die Klägerin nicht bloß versucht, die Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen, was in dritter Instanz unzulässig ist (wie sich aus der erschöpfenden Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO ergibt), sind ihre sich im Gegensatz zum Berufungsverfahren nunmehr auf die Frage des „Wiederauflebens" des Vollmachtsverhältnisses beschränkenden Rechtsausführungen nicht geeignet, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuwerfen. Wie schon vom Berufungsgericht ausgeführt, erhob die Klägerin in ihrer Berufung eine Rechtsrüge ausschließlich zum Sachverhaltskomplex der Verwahrung von Klientengeldern nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses durch den Beklagten. Zu einer Erneuerung dieses Verhältnisses findet sich darin nichts. Wurde aber eine Entscheidung in der Berufung nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, können andere Punkte in der Rechtsrüge der Revision nicht mehr angefochten werden (stRsp, E. Kodek in Rechberger³ § 503 ZPO Rz 27 mwN). Ein solcher Fall liegt hier eindeutig vor, hat doch die behauptete Unzulässigkeit der weiteren Verwahrung des akonto geleisteten Schadenersatzbetrags nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses nichts mit der Frage zu tun, ob dieses neuerlich begründet wurde. Somit ist die Rechtsrüge in der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, was die Beantwortung der von der zweiten Instanz als erheblich angesehenen Rechtsfrage auf jeden Fall ausschließt. Auch sonst vermag die Klägerin das Vorliegen derartiger Rechtsfragen nicht aufzuzeigen.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Der Kostenzuspruch an den Beklagten, der auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hinwies, beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.

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