OGH 3Ob283/75; 3Ob86/76; 3Ob324/02x; 3Ob269/04m; 3Ob135/08m; 3Ob67/12t; 3Ob51/16w; 3Ob143/16z; 3Ob5/23s (RS0001285)

OGH3Ob283/75; 3Ob86/76; 3Ob324/02x; 3Ob269/04m; 3Ob135/08m; 3Ob67/12t; 3Ob51/16w; 3Ob143/16z; 3Ob5/23s2.2.2023

Rechtssatz

Die Worte "imstande waren" (§ 35 Abs 3) sind nicht wie die Worte "wirksam Gebrauch machen konnte" (§ 35 Abs 1) nur im objektiven Sinn zu verstehen; sie stellen vielmehr darauf ab, ob dem Verpflichteten im Zeitpunkt der Klagserhebung die tatsächlichen Grundlagen für die Einwendungen bekannt waren oder nicht.

Normen

EO §35 B
EO §36

3 Ob 283/75OGH20.01.1976

Veröff: SZ 49/4 = EvBl 1976/184 S 358

3 Ob 86/76OGH24.09.1976

Beisatz: Hier: § 557 Abs 1 ZPO (T1)

3 Ob 324/02xOGH24.04.2003

Auch; Beisatz: Während des Oppositionsverfahrens darf der Verpflichtete ohne Verstoß gegen die Eventualmaxime somit nur solche neuen Tatsachen vorbringen, deren Geltendmachung schon in der Klage dem Verpflichteten nicht möglich war, weil er sie nicht kannte. (T2)<br/>Veröff: SZ 2003/41

3 Ob 269/04mOGH22.12.2004

Vgl auch; Beisatz: Für die Prüfung, ob ein Vorbringen gegen die Eventualmaxime verstößt, kommt es allein auf die Kenntnis des Verpflichteten von den maßgebenden Tatsachen an. (T3)

3 Ob 135/08mOGH03.10.2008

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Darauf, ob in früheren Verfahren tätige Gerichte eine bestimmte Rechtslage hätten erkennen müssen, kommt es nicht an. (T4)

3 Ob 67/12tOGH15.05.2012

Auch; Beis wie T2

3 Ob 51/16wOGH27.04.2016

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

3 Ob 143/16zOGH18.10.2016

Vgl auch

3 Ob 5/23sOGH02.02.2023

vgl; Beisatz: Impugnationsklage (T5)

Dokumentnummer

JJR_19760120_OGH0002_0030OB00283_7500000_001

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