Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob von einem einheitlichen durchgehenden Arbeitsverhältnis des Klägers für die Zeit vom 1. 9. 1972 bis 30. 6. 2009 oder von zwei aufeinander folgenden selbstständigen Arbeitsverhältnissen des Klägers, und zwar zunächst mit der Ö***** AG für die Zeit vom 1. 9. 1972 bis 30. 11. 2000 und sodann mit der Beklagten vom 1. 12. 2000 bis 30. 6. 2009, auszugehen ist, hängt von der Auslegung der rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen der Beteiligten ab. Die Vorinstanzen gingen von zwei selbstständigen Arbeitsverhältnissen aus, wobei das erste Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Ö***** AG zum 30. 11. 2000 einvernehmlich aufgelöst und eine Abfertigung an den Kläger ausbezahlt worden sei. Das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen ist nach der Lage des Falls vertretbar. Die Beurteilung der Auslegung begründet zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0044298 ua). Dass die Vereinbarungen der Beteiligten in einem Konzern erfolgten, wurde von den Vorinstanzen berücksichtigt.
Hat auch das zweite, hier gegenständliche Arbeitsverhältnis ununterbrochen jedenfalls fünf Jahre gedauert, so gebührt dem Angestellten bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 23 Abs 1 AngG eine Abfertigung in der Höhe des dreifachen monatlichen Entgelts. Nach § 40 AngG können die Rechte, die dem Angestellten aufgrund des einseitig zwingenden § 23 AngG zustehen, durch den Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden (Drs in ZellKomm² AngG Rz 1, 4; RIS-Justiz RS0029931 ua). Die im Arbeitsvertrag mit der Beklagten vom 24. 11. 2000 enthaltene Regelung, dass die Abfertigung des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten um die frühere Abfertigung des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Ö***** AG vermindert werde, ist ungültig, weil sie die Rechte des Angestellten aufgrund des § 23 AngG beschränkt (Drs in ZellKomm² AngG Rz 5 ua). Dass der Kläger an der Formulierung der Abfertigungsregelung im zweiten Arbeitsvertrag mitgewirkt hat, macht weder die unwirksame Regelung wirksam, noch eröffnet es der Beklagten den Einwand des Verstoßes des Klägers gegen Treu und Glauben (vgl Drs in ZellKomm² AngG Rz 1; 8 ObA 49/07z; RIS-Justiz RS0122708 ua). Dass der Kläger zur Beklagten unter anderem deshalb wechselte, weil er befürchtete, den Kündigungsschutz zu verlieren, unterstreicht den Einzelfallcharakter der einzelnen Willenserklärungen, kann aber in Bezug auf die Bejahung der Berechtigung seines Abfertigungsanspruchs nach § 23 iVm § 40 AngG dahingestellt bleiben.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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