OGH 1Ob68/12z

OGH1Ob68/12z26.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. B***** P*****, Beamtin, *****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 3.035,06 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Februar 2012, GZ 14 R 129/11k-27, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. Mai 2011, GZ 33 Cg 24/09f-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Klägerin erhob neben ihrem Zahlungsbegehren von 3.035,06 EUR samt Zinsen ein Feststellungsbegehren, das sie (letztlich) mit 15.000 EUR bewertete. Das Berufungsgericht bestätigte das klageabweisende Urteil des Erstgerichts, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigt, und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

Dagegen richtet sich die als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Eingabe der Klägerin, mit der eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs begehrt wird.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist funktionell unzuständig.

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 508 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Dann kann die durch die Entscheidung des Berufungsgerichts beschwerte Partei nur einen - an das Berufungsgericht zu richtenden und mit einer ordentlichen Revision verbundenen - Antrag nach § 508 ZPO stellen, die Revision doch für zulässig zu erklären.

Dabei obliegt die Bewertung des Entscheidungsgegenstands grundsätzlich dem Berufungsgericht, woran der Oberste Gerichtshof gebunden ist, wenn das Berufungsgericht nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder den vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (vgl nur RIS-Justiz RS0042515, RS0042385, RS0042450, RS0042617 [T20]). Eine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften oder ein unvertretbares Überschreiten des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums zeigt die Klägerin nicht auf, sondern beschränkt sich auf allgemeine Erklärungen zum Gewicht ihres finanziellen und immateriellen Interesses an der begehrten Feststellung. Dabei unterlässt sie auch jede Auseinandersetzung mit der von ihr selbst vorgenommenen Bewertung ihres Feststellungsinteresses mit (ursprünglich) 20.000 EUR.

Angesichts der somit unbedenklichen Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht kommt lediglich ein Antrag nach § 508 ZPO in Betracht. Es obliegt dem Erstgericht, zu beurteilen, ob die Eingabe der Klägerin als ein solcher Antrag zu verstehen ist, und bejahendenfalls die Akten dem Berufungsgericht vorzulegen. Im anderen Fall wird die Klägerin im Wege eines Verbesserungsauftrags unter Setzung einer angemessenen Frist zu einer entsprechenden Klarstellung aufzufordern sein.

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