OGH 10ObS40/12y

OGH10ObS40/12y12.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Werner Rodlauer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S***** R*****, vertreten durch Mag. Hannes Huber, Rechtsanwalt in Melk, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, wegen Kostenerstattung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2011, GZ 7 Rs 171/11k-24, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Revisionsausführungen vermögen die Zulässigkeit der Revision nicht darzulegen:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kann die behauptete Verletzung von Informations- und Beratungspflichten durch einen beklagten Sozialversicherungsträger nicht zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch des Versicherten führen (zB 10 ObS 157/02i, SSV-NF 16/91 mwN; jüngst 10 ObS 164/11g).

In Lehre und Rechtsprechung sind allgemeine Verhaltenspflichten des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Versicherten anerkannt. Vor allem aus dem sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnis lassen sich eine Reihe von Auskunfts-, Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten der Versicherungsträger begründen, deren Verletzung zur Amtshaftung führen kann (1 Ob 113/06h; RIS-Justiz RS0111538). Es kann also - auch wenn Auskünfte bloße Wissenserklärungen sind, die Rechte weder gestalten noch bindend feststellen - die Verletzung von Auskunftspflichten zur Amtshaftung führen (1 Ob 154/08s; 10 ObS 164/11g).

Daraus ist für den Standpunkt der Klägerin jedoch nichts zu gewinnen; Gegenstand des Rechtsstreits ist nämlich nur eine Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. Ein Schadenersatz- oder Amtshaftungsanspruch kann daher in diesem Verfahren nicht geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; 10 ObS 78/09g, SSV-NF 23/40 mwN; 10 ObS 164/11g).

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