Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Revisionsausführungen vermögen die Zulässigkeit der Revision nicht darzulegen:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung kann die behauptete Verletzung von Informations- und Beratungspflichten durch einen beklagten Sozialversicherungsträger nicht zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch des Versicherten führen (zB 10 ObS 157/02i, SSV-NF 16/91 mwN; jüngst 10 ObS 164/11g).
In Lehre und Rechtsprechung sind allgemeine Verhaltenspflichten des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Versicherten anerkannt. Vor allem aus dem sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnis lassen sich eine Reihe von Auskunfts-, Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten der Versicherungsträger begründen, deren Verletzung zur Amtshaftung führen kann (1 Ob 113/06h; RIS-Justiz RS0111538). Es kann also - auch wenn Auskünfte bloße Wissenserklärungen sind, die Rechte weder gestalten noch bindend feststellen - die Verletzung von Auskunftspflichten zur Amtshaftung führen (1 Ob 154/08s; 10 ObS 164/11g).
Daraus ist für den Standpunkt der Klägerin jedoch nichts zu gewinnen; Gegenstand des Rechtsstreits ist nämlich nur eine Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. Ein Schadenersatz- oder Amtshaftungsanspruch kann daher in diesem Verfahren nicht geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; 10 ObS 78/09g, SSV-NF 23/40 mwN; 10 ObS 164/11g).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)