Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 492,56 EUR (darin enthalten 82,09 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Aus dem von der Erstbeklagten gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten LKW trat bei der Fahrt auf der Autobahn Diesel aus der Dieselleitung aus. Durch eine Bremsung auf der vom LKW stammenden Dieselölspur kam der dem Kläger gehörende PKW ins Schleudern, wodurch dieser mit einem weiteren PKW kollidierte. Am Fahrzeug des Klägers entstand Totalschaden, dessen Abrechnung (zuzüglich von unfallkausalen Spesen) den Klagsbetrag bildet. Umstände, die ein Verschulden der Lenkerin des PKWs des Klägers begründen würden, konnten die Vorinstanzen nicht feststellen.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren (abgesehen von 50 EUR sA abgewiesenen Spesen) statt. Das Berufungsgericht führte aus, auf ein aus § 92 StVO (Verbot der Verunreinigung der Straße) herrührendes Verschulden auf Seite der Beklagten habe sich der Kläger nicht gestützt. Ein Fahrzeug, das Öl verliere, bewirke eine eigene außergewöhnliche Betriebsgefahr und löse eine außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Fahrzeugs aus, das auf der Ölspur ins Schleudern komme (8 Ob 74/77; 7 Ob 82/00k). Beim Schadensausgleich nach § 11 EKHG bleibe die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten (hier des Klägers) demjenigen Unfallbeteiligten (hier der Beklagtenseite) gegenüber außer Betracht, der sie durch ein - auch schuldlos - verkehrswidriges Verhalten verursacht habe (RIS-Justiz RS0110986).
Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil es in der Judikatur Abgrenzungsprobleme zwischen den Anwendungsbereichen der §§ 9 und 11 EKHG bzw betreffend die Frage des Entlastungsbeweises im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG im Anwendungsbereich des § 11 EKHG gebe und die bisher vorhandene oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Klärung dieser Frage keine ausreichenden Anhaltspunkte biete.
Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Berufungsgericht formulierte Frage ist in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung längst geklärt: Danach kommt es beim Ausgleich der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten im Sinne des § 11 EKHG nicht auf die Erbringung eines Entlastungsbeweises nach § 9 EKHG an (RIS-Justiz RS0058304). Der Satz, dass unaufgeklärte Umstände des Unfallsablaufs zu Lasten des Halters gehen, gilt nur für den Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG, nicht aber bei Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten im Sinne des § 11 EKHG (RIS-Justiz RS0058901).
Die vom Berufungsgericht zitierten Rechtssätze (RIS-Justiz RS0058840; RS0058870) beschäftigen sich mit dem Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG, sagen aber zur gegenseitigen Ersatzpflicht nach § 11 EKHG, um die es hier geht, nichts aus.
Beim gegenseitigen Ausgleich nach § 11 EKHG ist die gewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber der außergewöhnlichen Betriebsgefahr in der Regel nicht in Anschlag zu bringen (2 Ob 165/89 = ZVR 1991/93; 2 Ob 46/90 = ZVR 1991/40 ua; Apathy, EKHG § 11 Rz 121 mwN).
Da auf Klagsseite kein Verschulden vorliegt und entsprechend der schon vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0110986) auch die außergewöhnliche Betriebsgefahr außer Betracht bleibt, ist nur die gewöhnliche Betriebsgefahr auf Klagsseite der außergewöhnlichen Betriebsgefahr auf Beklagtenseite gegenüber zustellen. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Schadensaufteilung 1:0 zugunsten des Klägers entspricht der zitierten Rechtsprechung. Es war somit auch keine allfällige (auffallende) Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aufzugreifen.
Auch die Beklagten zeigen in der Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)