OGH 5Ob225/11s

OGH5Ob225/11s14.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1.) Dr. A***** R*****, 2.) M***** M*****, beide vertreten durch Mag. Michael Rudnigger Rechtsanwalt-GmbH in Wien, wegen Einverleibungen in der EZ 507 Grundbuch *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. September 2011, AZ 47 R 412/11b, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Text

Begründung

Mit dem dieses Verfahren einleitenden Grundbuchsantrag begehrten die Antragsteller am 28. 4. 2011 zu TZ 6566/11 beim Erstgericht die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Erstantragsteller und andere Einverleibungen.

Das Erstgericht wies den Grundbuchsantrag mit der Begründung des Fehlens von zur Einverleibung erforderlichen Urkunden ab.

Unmittelbar nach Zustellung des abweisenden Beschlusses am 29. 6. 2011 und noch vor Erhebung eines Rekurses dagegen (Einlangen 26. 7. 2011) erwirkten die Antragsteller mit (einem neuen) Antrag am 5. 7. 2011 zu TZ 7171/11 die begehrten Einverleibungen.

Zwischen TZ 6566/11 (Einlangen des ersten Antrags) und TZ 7171/11 (Einlangen und Bewilligung des zweiten Antrags) erfolgten auf dem gegenständlichen Liegenschaftsanteil keine bücherlichen Eintragungen.

Das Rekursgericht wies im gegenständlichen Verfahren den Rekurs, dem gemäß § 82a GBG die fehlenden Urkunden angeschlossen waren, mangels Beschwer der Antragsteller zurück. Weiche die angefochtene Entscheidung vom Antrag ab, sei dem Rechtsmittelwerber zwar eine formelle Beschwer zuzubilligen, die jedoch nicht ausreiche, wenn eine materielle Beschwer fehle. Weil keine die Antragsteller beeinträchtigende Rangverschiebung durch die spätere Bewilligung erfolgt sei, komme einer Entscheidung über den Rekurs nur mehr theoretische Bedeutung zu. Eine Gebührenfrage vermöge ebenso wenig wie ein Kosteninteresse Beschwer in der Hauptsache zu begründen.

Aus dem vorgelegten Kaufvertrag stellte das Rekursgericht noch fest, dass nach den getroffenen Vereinbarungen der Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechts weder für Verrechnungsstichtage noch den Gefahrenübergang oder für die Fälligkeit des Kaufpreises, maßgeblich gewesen sei, weshalb die vom Rekurswerber darauf gegründete Beschwer auch nicht damit zu begründen sei.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Entscheidung höchstgerichtlicher Rechtsprechung folge.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von den Antragstellern erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig:

Der erkennende Senat hat in den zuletzt ergangenen Entscheidungen 5 Ob 158/10m wobl 2011/58 [Bittner] und 5 Ob 170/10a NZ 2011/771 [Hoyer] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zur Rekurslegitimation in Grundbuchsachen ausgesprochen, dass die Bewilligung eines Einverleibungsgesuchs (nur) im laufenden Rang dann keine eine materielle Beschwer begründende Rangverschiebung bewirke, wenn zwischenzeitig keine grundbücherlichen Eintragungen erfolgt sind. Für die Frage der Beschwer in Grundbuchsachen als Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nämlich maßgebend, dass der Betroffene in bücherlichen Rechten verletzt sein könnte (RIS-Justiz RS0006677; RS0006710; vgl auch 5 Ob 46/11t).

Kommt es also durch die Einverleibung (nur) im laufenden Rang zu keiner (für den Betreffenden nachteiligen) Rangverschiebung, weil zwischenzeitlich keine weiteren Eintragungen oder Plomben vorgenommen wurden, oder war das durch den Rekurs angestrebte Ziel bereits durch einen neuen Antrag ohne Rangverschlechterung vollinhaltlich erreicht worden, dann ist der Rekurs mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückzuweisen (vgl 5 Ob 48/91 NZ 1991, 321; 3 Ob 243/09w EvBl 2010/72, 205; 5 Ob 158/10m wobl 2011/58 [Bittner]; 5 Ob 170/10a NZ 2011/771 [Hoyer]).

Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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