Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde Isa M***** mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 131 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 22. Oktober 2010 gemeinsam mit Dmitry S***** gewerbsmäßig Verfügungsberechtigten der M***** GmbH fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar
1) in Z***** Lebensmittel im Wert von 65,61 Euro;
2) in T***** Lebensmittel im Wert von 183,10 Euro, wobei Isa M***** bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug rasant auf den ihm den Weg versperrenden Berufsdetektiv Martin Ma***** zufuhr, sodass dieser sich nur durch einen Sprung nach hinten in Sicherheit bringen konnte, Gewalt gegen eine Person angewendet und eine Person mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnte die begehrte „Einvernahme der beiden Filialleiter der M***** Filiale T***** und Z***** zum Beweis dafür, dass nicht festgestellt wurde, dass die sichergestellten Waren nicht bezahlt wurden“, unterbleiben, weil bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen nicht zu erwarten war (vgl RIS-Justiz RS0107445). Denn nach der Aussage des Martin Ma*****, der die Tat in T***** mittels Überwachungskameras beobachtete, ist es aufgrund der räumlichen Situation ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter den Kassenbereich passiert haben (ON 69 S 15). Zudem wurde von den Leitern der Filialen Z***** und T***** anhand der Barcodes nachvollzogen, dass die urteilsgegenständlichen Waren nicht bezahlt wurden (ON 69 S 17). Gegenteilige Beweisergebnisse lagen den Tatrichtern nicht vor.
Was zum Antrag in der Beschwerde nachgetragen wurde, ist prozessual verspätet (RIS-Justiz RS0099117), wobei im Übrigen auch der reklamierte Umstand, dass der in der Filiale T***** tätige Fleischhauer Johann D***** nicht angeben konnte, ob die Waren bezahlt wurden, keine die Beweislage zu Gunsten des Angeklagten beeinflussende Tatsache darstellt.
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (vgl RIS-Justiz RS0118780).
Die Tatsachenrüge des Angeklagten erweckt mit den Hinweisen auf dessen - von den Tatrichtern erörterte (US 7 f) - leugnende Verantwortung und den bereits angeführten Umstand, dass Johann D***** keine Kenntnis hat, ob die Waren bezahlt wurden, keine erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (vgl RIS-Justiz RS0099810).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Feststellung der Tatrichter zum bewussten und gewollten Zusammenwirken des Angeklagten mit Dmitry S***** anlässlich der von diesen gemeinsam verübten Diebstähle (US 5 f) ignoriert und behauptet, das Erstgericht habe zu einer Beitrags- oder Mittäterschaft des Beschwerdeführers keine Feststellungen getroffen, gelangt sie ebenso wenig zur gesetzeskonformen Ausführung wie mit dem urteilskonträren (US 7) Vorbringen (der Sache nach Z 10), der Angeklagte habe sich durch das zu 2 angelastete Verhalten nach der Sachwegnahme die Waren nicht behalten wollen, zumal er sie danach im Wald versteckte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde folgt (§ 285i StPO, § 498 Abs 3 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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