OGH 2Ob208/11v

OGH2Ob208/11v22.12.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny in der Rechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Webergasse 4, 1203 Wien, vertreten durch Dr. Harald Kirchlechner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Versicherungs-AG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 29.041,17 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2011, GZ 14 R 34/11i-89, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die von der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichneten Rechtsfragen betreffen keine entscheidungswesentlichen Umstände:

1. Nach der Begründung des Berufungsgerichts steht hier dem Geschädigten eine abstrakte Rente, die einen Deckungsfonds für die Regressansprüche der klagenden Partei bilden könnte, schon deshalb nicht zu, weil die Klägerin zwar darauf verwiesen habe, dass der Geschädigte sich dauerhaft in seinem Beruf verstärkt anstrengen müsse und im Konkurrenzkampf gegenüber gesunden Mitarbeitern benachteiligt wäre, aber konkretes Vorbringen zur Wahrscheinlichkeit, dass er seine bisherige Tätigkeit nicht fortsetzen werden könne bzw seine bisherige Arbeitstätigkeit gefährdet sei, somit zur Sicherungsfunktion der abstrakten Rente, ebenso wenig erstattet und nachgewiesen habe wie zu deren Höhe. Darüber hinaus verneinte das Berufungsgericht auch die zeitliche Kongruenz zwischen der nur für die Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zuzusprechende abstrakte Rente und den bereits davor erbrachten Rentenleistungen.

2. In ihrem außerordentlichen Rechtsmittel verweist die klagende Partei auf einen ihrer Meinung nach bestehenden Rechtsprechungswiderspruch zwischen RIS-Justiz RS0030747, wonach die abstrakte Rente eine Ausnahme für jene Härtefälle zu bleiben hat, in denen der Verletzte trotz seines körperlichen Dauerschadens leer ausgehen müsste, weil ihm zufällig und vorläufig kein ziffernmäßig erfassbarer Verdienstausfall erwachsen ist, und 2 Ob 65/70 = RIS-Justiz RS0030901, wonach Nachteile, die sich nicht in einem Verdienstentgang auswirken, nicht durch eine abstrakte Rente abzugelten sind. Selbst wenn man aufgrund der bloßen Textierung der beiden Rechtsätze von einem solchen Widerspruch ausgehen würde, wäre dieser im vorliegenden Fall, in dem das Zurechtbestehen einer abstrakten Rente mangels entsprechenden Vorbringens und Beweises verneint wurde, irrelevant.

3. In ihren Ausführungen zum Zeitpunkt, ab dem eine abstrakte Rente zuzusprechen ist (vgl dazu RIS-Justiz RS0030734), widerspricht die außerordentliche Revision unter dem Hinweis auf die Kritik von Fiebich in ÖJZ 1958, 341 ff und Steininger in JBl 1966, 546 der Rechtsprechung. Auch diese Rechtsfrage ist aber mangels Nachweises der abstrakten Rente dem Grunde nach (zur Beweispflicht vgl RIS-Justiz RS0030815) nicht relevant.

4. Letztlich wird auch eine erhebliche Rechtsfrage aus dem Bereich des Verfahrensrechts nicht geltend gemacht. Die von der Revisionswerberin erneut monierte Mangelhaftigkeit wegen unterlassener Einholung weiterer Sachverständigengutachten durch das Erstgericht, hat das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung verneint. Die Wiederholung einer solchen Rüge in dritter Instanz ist unzulässig.

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