Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Beklagte bestreitet in der außerordentlichen Revision nicht mehr, dass die Entlassung zufolge Arbeitsunfähigkeit des Klägers unberechtigt war. Sie beruft sich aber auf ein Mitverschulden des Klägers.
Soweit die Beklagte zur Beurteilung einer die „Schuldunfähigkeit“ ausschließenden seelischen Störung des Klägers ein jeden Zweifel ausschließendes Sachverständigengutachten verlangt, ist sie auf die Ausführungen des Berufungsgerichts hinzuweisen, wonach der medizinische Sachverständige zum Ergebnis gelangte, dass beim Kläger im relevanten Zeitraum eine mittelschwere Depression tatsächlich vorgelegen ist und dieser nicht in der Lage war, dem Geschäftsführer der Beklagten den wahren Grund seiner Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Neben diesem Tatsachensubstrat wurde vom Erstgericht in Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen auch festgestellt, dass der Kläger nicht dispositionsfähig war.
2. Die Grundsätze zum Vorliegen eines Mitverschuldens des Dienstnehmers an einer (hier) unberechtigten Entlassung wurden von den Vorinstanzen zutreffend dargelegt. Demnach kann den Dienstnehmer auch ein Verschulden an der - etwa wegen gerechtfertigter Abwesenheit - unberechtigten Entlassung treffen, wenn er einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Dienstgeber schuldhaft nicht bekanntgibt und der Dienstgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes die Entlassung aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte (RIS-Justiz RS0101991). Eine derartige Obliegenheit des Dienstnehmers ist im Allgemeinen dann zu bejahen, wenn ihm bewusst sein musste, dass für den Dienstgeber objektiv der Anschein einer Pflichtwidrigkeit bestand (Kuras in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 32 Rz 13 mwN).
Entscheidend ist die Frage, ob eine Obliegenheitsverletzung in diesem Sinn besteht und diese dem Kläger vorwerfbar ist. Ein Verschuldensvorwurf im Hinblick auf eine objektiv pflichtwidrige Handlung ist im gegebenen Zusammenhang dann zu verneinen, wenn sich der Dienstnehmer in einem die Entschlussfähigkeit herabsetzenden schlechten Gesundheitszustand befindet (vgl RIS-Justiz RS0028849).
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung ein (Mit-)Verschulden an der Nichtoffenbarung des wahren Grundes seiner Arbeitsunfähigkeit nicht anzulasten sei, erweist sich als nicht korrekturbedürftig.
Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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