OGH 4Ob70/72 (RS0028849)

OGH4Ob70/7214.11.1972

Rechtssatz

Befindet sich ein Angestellter in einem die Entschlußfähigkeit und Reaktionsfähigkeit herabsetzenden schlechten Gesundheitszustand, kann ihm eine an sich pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung mangels Verschuldens weder als Entlassungsgrund noch als Grundlage für eine Schadenersatzforderung angelastet werden.

Entlassungsgrund — wichtiger Grund — Handlungsfähigkeit — Deliktsfähigkeit — Entschlußfähigkeit — Diskretionsfähigkeit — Dispositionsfähigkeit — Krankheit — Erkrankung — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Ersatz — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Zurechnung — Vertrauensverwirkung — Vertrauensunwürdigkeit

 

Normen

AngG §27 A6
AngG §27 Z1 E1

4 Ob 70/72OGH14.11.1972

Veröff: SozM IA/d,1055

8 ObA 87/11vOGH20.12.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19721114_OGH0002_0040OB00070_7200000_001

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