OGH 8ObA52/11x

OGH8ObA52/11x29.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI R***** K*****, vertreten durch Karbiener Rechtsanwälte OG in Schwanenstadt, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 15.059,42 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 2011, GZ 11 Ra 43/11i-40, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein Fehlverhalten eines Angestellten bei Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet war, das Vertrauen des Dienstgebers soweit zu erschüttern, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Die Lösung von Einzelfällen begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, soweit nicht ein grober Auslegungsfehler aus dem Grund der Rechtssicherheit zu korrigieren ist (RIS-Justiz RS0103201 [T1]; RS0106298; RS0029547 [T40]).

Ausgehend von der Feststellung, dass der Kläger an seinem Arbeitsplatz regelmäßig mindestens eineinhalb Stunden täglich mit privatem Internetsurfen und dem Download umfangreicher Film- und Musikdateien verbracht hat, kann in der Beurteilung dieses Verhaltens durch die Vorinstanzen als vertrauensverwirkend keine grobe Fehlbeurteilung erkannt werden. Ob der Kläger über den Anspruch auf Arbeitspausen oder Tätigkeitswechsel nach § 10 BildschirmarbeitsVO vom Dienstgeber aufgeklärt wurde, ist für die Beurteilung des Entlassungsgrundes ohne Relevanz. Diese Erholungszeiten dürfen begrifflich keinesfalls mit weiterer Bildschirmtätigkeit verbracht werden, sodass eine dem Revisionswerber vorschwebende Umwidmung der Stunden seines privaten Internetkonsums auf Arbeitspausen gemäß § 10 BildschirmarbeitsVO nicht in Frage kommt.

Für die Verwirklichung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG sind weder eine Schädigungsabsicht noch der Eintritt eines tatsächlichen Schadens erforderlich, die Geltendmachung bedarf auch keiner vorangegangenen Verwarnung. Es genügt, wenn dem Angestellten die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens - hier ua das exzessive Herunterladen potentiell schädlicher oder urheberrechtlich bedenklicher Software und die Überbeanspruchung des Firmennetzwerks - bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt bewusst werden musste (RIS-Justiz RS0029531 insb [T4]).

Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Stichworte