Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Betroffenen Karoline M*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Christian Burghardt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erteilung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, über den Revisionsrekurs des Andreas F*****, vertreten durch Dr. Georg Fialka, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Mai 2011, GZ 42 R 145/11a-85, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 27. Jänner 2011, GZ 7 P 317/09z-78, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht genehmigte einen von der Betroffenen als Verkäuferin einer Liegenschaft geschlossenen Kaufvertrag.
Der dagegen gerichtete „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Enkels der Betroffenen, der selbst am Erwerb der Liegenschaft interessiert gewesen war, ist mangels Rechtsmittellegitimation unzulässig (RIS-Justiz RS0123647; RS0006210 [T7]).
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