OGH 10Ob63/11d

OGH10Ob63/11d30.8.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen J*****, geboren am 22. Juni 1996, und T*****, geboren am 10. Februar 1999, beide vertreten durch die Mutter D*****, diese vertreten durch Fritsch Kollmann Folk & Partner Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. März 2011, GZ 42 R 48/11m-37, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 22. November 2010, GZ 2 PU 125/09m-32, teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, ihn ab 1. 2. 2010 gänzlich von seiner Unterhaltsverpflichtung für die beiden Minderjährigen zu entbinden, ab.

Gegen diesen Beschluss richtete sich der Rekurs des Vaters mit dem Abänderungsantrag, seine monatliche Unterhaltsverpflichtung auf 157,58 EUR je Kind herabzusetzen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters Folge, hob den angefochtenen Beschluss im bekämpften Umfang auf und trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.

Der Vater beantragte in seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs wegen Verspätung zurückzuweisen bzw ihm keine Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 Satz 1 AußStrG). Der Beschluss des Rekursgerichts wurde den Vertretern der Minderjährigen am 14. 4. 2011 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete daher am 28. 4. 2011. Gemäß § 65 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben. Dort langte das von den Vertretern der Minderjährigen im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Rechtsmittel erst am 12. 5. 2011, somit lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, ein.

Eine meritorische Entscheidung über das verspätete Rechtsmittel gemäß der - hier noch anzuwendenden (vgl § 207h AußStrG idF Art 15 Z 5 BudgetbegleitG 2011, BGBl I 2010/111) - Bestimmung des § 46 Abs 3 AußStrG, der grundsätzlich auch für Revisionsrekurse gilt (RIS-Justiz RS0007078), ist hier nicht möglich, weil damit ein Nachteil für eine andere Person verbunden wäre (vgl 4 Ob 210/10a ua; RIS-Justiz RS0104136), der auch in der Beeinträchtigung der verfahrensrechtlichen Stellung besteht (RIS-Justiz RS0007180). Die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichts wäre nämlich mit einem Nachteil für den Vater, der durch diese Entscheidung die Aufhebung des für ihn nachteiligen erstinstanzlichen Beschlusses bewirkte, verbunden, zumal das Rekursgericht einen für ihn günstigeren Rechtsstandpunkt vertritt, an den das Erstgericht im weiteren Verfahren gebunden ist.

Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Stichworte