Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Serghei D***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 „erster“, dritter und vierter Fall, 15 StGB (A) und mehrerer Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er (zusammengefasst)
(A) von 17. Juli bis 20. September 2009 an verschiedenen Orten Niederösterreichs im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern in mehr als 70, im Urteil näher bezeichneten Fällen fremde bewegliche Sachen im 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von mehr als 80.000 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von - teils auch schweren - Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, großteils durch Einbruch in Gebäude, teils auch durch Aufbrechen von Behältnissen (wie Tresoren), den im Urteilsspruch genannten Gewahrsamsträgern teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht;
(B) am 20. September 2009 in Tulln falsche ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Identität (lautend auf Gheorghe R*****, geboren am 15. April 1969), mithin einer Tatsache, gebraucht, indem er sie im Zuge seiner Festnahme gegenüber Polizeibeamten vorwies, nämlich
I) einen falschen rumänischen Reisepass mit der Seriennummer 13063589;
II) einen falschen rumänischen Führerschein mit der Seriennummer I01421415S.
Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Soweit diese das Urteil uneingeschränkt bekämpft, inhaltlich aber ausschließlich zu Punkt A des Schuldspruchs argumentiert, war sie im gegen Punkt B gerichteten Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen bei ihrer Anmeldung oder in ihrer Ausführung zurückzuweisen (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).
Mit Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf „Einholung eines SV-Gutachtens aus dem Bereich der Chemie bzw Übermittlung der vorhandenen Lackspuren an einen Sachverständigen aus dem Bereich der Chemie zum Beweis dafür, dass die vorgefundenen Lackspuren vom Werkzeug nicht übereinstimmen, dies zum Beweis dafür, dass das vorgefundene Werkzeug nicht bei den Einbrüchen verwendet wurde, dass diese Einbrüche, wo Lackspuren vorgefunden wurden, mit Sicherheit nicht dem Angeklagten nachgewiesen werden können“ (ON 92 S 9).
Ist die Tauglichkeit eines Beweismittels (das vom Antragsteller behauptete Ergebnis zu erbringen) für das Schöffengericht nicht ohne weiteres erkennbar, bedarf es insoweit eines den Antrag begleitenden Vorbringens (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 ff [330]). Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Licht der übrigen Verfahrensergebnisse fraglich ist (RIS-Justiz RS0107040).
Dem im Antragszeitpunkt bereits vorliegenden kriminaltechnischen Untersuchungsbericht (ON 45 S 21 ff) zufolge gab es neben (mikroskopisch untersuchten) optischen Übereinstimmungen der vom Antrag angesprochenen Lackspuren zahlreiche weitere Tatortspuren, die eindeutig mit individuellen (herstellungs- oder abnützungsbedingten) Charakteristika des sichergestellten Werkzeugs korrelierten. Derartige Übereinstimmungen hätten nach der Aussage des mit der Erstellung des Untersuchungsberichts befassten Zeugen Günther T***** eine höhere Aussagekraft als eine optische oder chemische Untersuchung von Lackspuren (ON 92 S 7 ff). Zudem hatte sich der Beschwerdeführer dahingehend verantwortet (vgl RIS-Justiz RS0098062), das bei ihm sichergestellte Einbruchswerkzeug habe ein Mittäter aus Anlass der in der Nacht zum 20. September 2009 verübten Diebstähle (Punkte A/I/32 bis 34 des Schuldspruchs) mitgebracht; eine - aufgrund von Tatortspuren indizierte - Verwendung dieses Werkzeugs bei früheren Einbrüchen sei durchaus möglich (ON 81 S 12 f). Mangels eines auf diese Verfahrensergebnisse Bezug nehmenden Vorbringens war der Antrag auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet und wurde zu Recht abgewiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Bleibt anzumerken, dass die verfehlte (gleichzeitige) Annahme der Qualifikationen nach § 130 erster und dritter Fall StGB (14 Os 155/10s; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 652) per se keinen Nachteil im Sinn des § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO darstellt (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 23). An die insoweit fehlerhafte Subsumtion ist das Berufungsgericht bei der ihm gemäß § 285i StPO zukommenden Entscheidung über die Berufung nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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