Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass das prozessuale Anerkenntnis eine nur den Regeln des Prozessrechts unterworfene Prozesshandlung ist, die dem Gericht die Möglichkeit nimmt, auf einen in der Prozesserklärung nicht zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen Bedacht zu nehmen oder die materielle Rechtslage zu prüfen (RIS-Justiz RS0040792; zuletzt 2 Ob 96/08v). Privatrechtliche Irrtumsvorschriften können nicht auf prozessuale Erklärungen, wie etwa das Anerkenntnis, angewendet werden (RIS-Justiz RS0016251; SZ 23/237).
2. Ob ein prozessuales Anerkenntnis, dem ein konstitutives Anerkenntnis und somit ein annahmebedürftiges Rechtsgeschäft (RIS-Justiz RS0032621) zugrunde lag, das in bestimmten Fällen wegen eines Irrtums (RIS-Justiz RS0014874), vergleichbar dem gerichtlichen Vergleich, mit Klage angefochten werden kann (bejahend Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² III § 395 Rz 15; Rechberger in Rechberger² § 395 ZPO Rz 5; aM Fasching, Lehrbuch² Rz 1311), bedarf hier keiner Klärung, weil die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet hat, mit der beklagten Partei einen entsprechenden Vertrag geschlossen zu haben. Sie stützte sich lediglich darauf, dass das von ihr einseitig abgegebene prozessuale Anerkenntnis, das eine einseitige Erklärung des Beklagten an das Gericht darstellt und (nur) auf Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet ist (RIS-Justiz RS0040825), wegen Vorliegens eines wesentlichen Rechtsirrtums anfechtbar sei.
3. Die auf gesicherter Rechtsprechung beruhende Beurteilung des Berufungsgerichts, das ein eine reine Prozesshandlung darstellendes einseitiges Anerkenntnis könne aus materiellen Gründen nicht angefochten werden, erweist sich demnach als zutreffend.
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