OGH 3Ob56/11y

OGH3Ob56/11y13.4.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N*****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO) und Anfechtung eines Anerkenntnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Jänner 2011, GZ 40 R 114/10a-20, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 23. März 2010, GZ 7 C 678/09d-8, hinsichtlich der Abweisung des Eventualbegehrens bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass das prozessuale Anerkenntnis eine nur den Regeln des Prozessrechts unterworfene Prozesshandlung ist, die dem Gericht die Möglichkeit nimmt, auf einen in der Prozesserklärung nicht zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen Bedacht zu nehmen oder die materielle Rechtslage zu prüfen (RIS-Justiz RS0040792; zuletzt 2 Ob 96/08v). Privatrechtliche Irrtumsvorschriften können nicht auf prozessuale Erklärungen, wie etwa das Anerkenntnis, angewendet werden (RIS-Justiz RS0016251; SZ 23/237).

2. Ob ein prozessuales Anerkenntnis, dem ein konstitutives Anerkenntnis und somit ein annahmebedürftiges Rechtsgeschäft (RIS-Justiz RS0032621) zugrunde lag, das in bestimmten Fällen wegen eines Irrtums (RIS-Justiz RS0014874), vergleichbar dem gerichtlichen Vergleich, mit Klage angefochten werden kann (bejahend Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² III § 395 Rz 15; Rechberger in Rechberger² § 395 ZPO Rz 5; aM Fasching, Lehrbuch² Rz 1311), bedarf hier keiner Klärung, weil die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet hat, mit der beklagten Partei einen entsprechenden Vertrag geschlossen zu haben. Sie stützte sich lediglich darauf, dass das von ihr einseitig abgegebene prozessuale Anerkenntnis, das eine einseitige Erklärung des Beklagten an das Gericht darstellt und (nur) auf Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet ist (RIS-Justiz RS0040825), wegen Vorliegens eines wesentlichen Rechtsirrtums anfechtbar sei.

3. Die auf gesicherter Rechtsprechung beruhende Beurteilung des Berufungsgerichts, das ein eine reine Prozesshandlung darstellendes einseitiges Anerkenntnis könne aus materiellen Gründen nicht angefochten werden, erweist sich demnach als zutreffend.

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