OGH 4Ob574/83 (RS0040825)

OGH4Ob574/8328.6.1983

Rechtssatz

Das prozessuale Anerkenntnis ist die einseitige Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozessrechtlich vorgeschriebenen Form, dass der vom Kläger geltendgemachte Klagsanspruch ganz oder teilweise berechtigt ist. Es ist als Prozesshandlung eine Willenserklärung, die auf Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet ist. Ein solches Anerkenntnis kann nur in der mündlichen Verhandlung erklärt werden, doch kann es auch vor dem beauftragten oder ersuchten Richter in der von diesem durchgeführten Tagsatzung abgegeben werden.

Normen

ZPO §395

4 Ob 574/83OGH28.06.1983
6 Ob 30/09vOGH05.08.2009

Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis ist die einseitige Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozessrechtlich vorgeschriebenen Form, dass der vom Kläger geltend gemachte Klageanspruch ganz oder teilweise berechtigt ist. (T1)<br/>Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis umfasst den Streitgegenstand, nämlich die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das darauf gegründete Begehren und die Ableitung des Begehrens. (T2)<br/>Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis stellt als Prozesshandlung eine auf die Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtete Willenserklärung dar. (T3)<br/>Beisatz: Durch ein Anerkenntnis wird dem Richter die Prüfung der Tatsachengrundlagen wie bei einem Geständnis entzogen. (T4)

3 Ob 56/11yOGH13.04.2011

Auch

2 Ob 127/15pOGH25.02.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19830628_OGH0002_0040OB00574_8300000_001