Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Senat war im Sicherungsverfahren bereits mit dieser Rechtssache befasst; auf die dort ergangene Entscheidung vom 13. 8. 2009, 4 Ob 95/09p (= RdW 2010, 87 = ÖBl 2010, 119 [Gamerith] - Friedrich M.) wird verwiesen.
2. Im Hauptverfahren schränkte die Antragstellerin ihr Unterlassungsbegehren auf das im Sicherungsverfahren erfolgreiche Begehren ein (zur Fassung siehe 4 Ob 95/09p) und hielt es nur mehr gegenüber dem Dritt- und Fünftantragsgegner aufrecht.
3. Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss, mit dem das Erstgericht dem eingeschränkten Begehren stattgab. Die Entscheidung der Vorinstanzen folgt - bei unveränderter Sachverhaltsgrundlage - der im Sicherungsverfahren vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsauffassung. Entgegen der Argumentation der Rechtsmittelwerber sind die in der Entscheidung 4 Ob 95/09p vertretenen Grundsätze nicht schon allein deshalb weiterhin klärungsbedürftig, weil diese Entscheidung in einem Sicherungsverfahren ergangen ist.
4.1. Zur Fassung von Unterlassungsbegehren hat sich der Senat zuletzt ausführlich in der Entscheidung 4 Ob 93/10w beschäftigt und ausgeführt: „Welche Anforderungen an die Konkretisierung (Bestimmtheit) des Rechtsschutzbegehrens zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Antragsgegners, sich gegen das Rechtsschutzbegehren verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Antragstellers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen. Dem Begehren muss unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauchs und nach dem Verständnis der beteiligten Verkehrskreise zu entnehmen sein, was begehrt ist.“
4.2. Von diesen Grundsätzen ist das Rekursgericht auch im Hauptverfahren nicht abgewichen. Das von ihm gebilligte Unterlassungsgebot orientiert sich zwar an der Vorgabe der Richtlinie 2005/29/EG vom 11. 5. 2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (RL-UGP idF ABl L 253 vom 25. 9. 2009 S 18), ohne jedoch deren Text (hier: Anhang I Nr 31) wörtlich zu übernehmen. Eine abschließende Aufzählung verbotenen Verhaltens, wie sie den Rechtsmittelwerbern offenbar vor Augen steht, ist naturgemäß nicht möglich. Einer Unterscheidung des verbotenen Verhaltens nach dem Wohnsitz der Adressaten (Deutschland oder Frankreich) bedarf es wegen des gemeinschaftsweit identen Lauterkeitsstandards nicht (vgl schon 4 Ob 95/09p, Punkt 3.3.).
5.1. Ob und wie ein Anspruch verjährt, sagt nach dem Prinzip des funktionellen Zusammenhangs jene Rechtsordnung, die für den Anspruch gilt (Kegel, Internationales Privatrecht9 636; Kropholler, Internationales Privatrecht6 128; für Schuldverträge ausdrücklich 2 Ob 238/02t = JBl 2003, 312).
5.2. Ob „Anspruch“ im Sinne dieser Ausführungen die inländische Norm des § 7 Abs 1 Bundesgesetz über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz (Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz - VBKG), BGBl I 148/2006, als Grundlage des Unterlassungsgebots oder die ausländische Norm des anzuwendenden materiellen Rechts ist, kann hier offenbleiben:
5.3. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts, dass nämlich die Versendung der beanstandeten Gewinnmitteilungen erst mit Erlassung der einstweiligen Verfügung, also nach Gerichtsanhängigkeit des Unterlassungsantrags, eingestellt worden ist, bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der im Rechtsmittel aufgeworfenen Frage der Verjährung.
6. Soweit die Rechtsmittelwerber aus den Schlussanträgen der Generalanwältin in der Rs EuGH C-540/08 - Mediaprint, Rn 74 für ihren Standpunkt günstige Folgerungen für die Auslegung der beanstandeten Aussendungen ableiten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass zwar Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) objektives Recht schaffen und über den Ausgangsrechtsstreit hinaus eine rechtliche Bindungswirkung dahin entfalten, dass alle Gerichte der Mitgliedstaaten die vom EuGH vorgenommene Auslegung zu beachten haben (RIS-Justiz RS0111726 [T1], RS0110582 [T3]). Bei Schlussanträgen eines Generalanwalts ist dies nicht der Fall.
7. Zu ihrem schon im Sicherungsverfahren erhobenen Vorwurf, die angefochtene Entscheidung missachte die europäischen Grundfreiheiten, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit des Art 56 AEUV, sind die Rechtsmittelwerber auf die dort ergangene Entscheidung 4 Ob 95/09p, Punkt 3., zu verweisen.
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