Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers zielt darauf ab, dass die von der Beklagten anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses am 18. Juli 2007 geäußerten Vorhaltungen bei ihm einen Schockzustand hervorgerufen haben, aufgrund dessen er die Tragweite seiner Erklärungen zu einer einvernehmlichen Auflösung nicht habe erkennen können.
Der vom Kläger auf das Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung gestützte Verfahrensmangel (§ 503 Z 2 ZPO) läge nur dann vor, wenn eine abschließende Sacherledigung ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht möglich ist (§ 480 Abs 1 ZPO idF BGBl I 52/2009; s RIS-Justiz RS0125957).
Der Kläger meint zwar, dass ihm damit die Möglichkeit entzogen worden sei, im Rahmen einer mündlichen Befragung an das psychiatrische Sachverständigengutachten von DDr. W***** „anzuknüpfen“, legt aber nicht dar, welche (Er-)Klärungen über seine schriftliche Berufung hinaus noch herbeizuführen gewesen wären (vgl 1 Ob 41/10a).
Die Frage einer - ereignisbedingten - Geschäftsunfähigkeit des Klägers wurde von der Sachverständigen ohnedies ausführlich erörtert (ON 54 AS 416 f) und führte zu einer entsprechenden Negativfeststellung.
In der Würdigung eines Sachverständigengutachtens liegt, solange - wie hier - weder ein Verstoß gegen die Denkgesetze vorliegt noch erheblicher Verhandlungsstoff vom Sachverständigen außer Acht gelassen wurde, eine im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbare Frage der Beweiswürdigung (vgl RIS-Justiz RS0043219 uva).
Die genannte Negativfeststellung schließt auch den offenbar gerügten sekundären Feststellungsmangel betreffend die vermeintlich schockbedingte Geschäftsunfähigkeit des Klägers aus (vgl RIS-Justiz RS0053317 [T1, T3]).
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird danach nicht geltend gemacht.
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