Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Vorlage des Akts an den Obersten Gerichtshof teilten die Parteien mit gemeinsamem Schriftsatz vom 5. 11. 2010 mit, „den klagsgegenständlichen Sachverhalt einer einvernehmlichen Lösung zugeführt zu haben“, sodass „ewiges Ruhen“ als vereinbart gelte.
Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach auch noch im Berufungsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (vgl RIS-Justiz RS0041994). Die schriftliche Ruhensanzeige der Parteien hat zur Folge, dass über das außerordentliche Rechtsmittel für die Dauer des Ruhens des Verfahrens nicht zu entscheiden ist (3 Ob 252/99a; 6 Ob 62/04t ua; RIS-Justiz RS0041994).
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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