OGH 3Ob187/10m

OGH3Ob187/10m11.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin und gefährdeten Partei S*****, gegen den Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei K*****, vertreten durch Mag. Susanne Hautzinger-Darginidis, Rechtsanwältin in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. August 2010, GZ 43 R 459/10h-20, womit über Rekurs des Antragsgegners der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 11. Juni 2010, GZ 5 C 21/10v-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm §§ 78 EO und 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der im außerordentlichen Revisionsrekurs vertretenen Auffassung hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach dazu Stellung genommen, ob und unter welchen Umständen ein Eingriff in die Privatsphäre - zu deren zivilrechtlichen Schutz eine einstweilige Verfügung nach § 382g Abs 1 EO erlassen werden kann (8 Ob 155/06m = SZ 2007/14; RIS-Justiz RS0121886) - durch ein legitimes Informationsinteresse gerechtfertigt sein könnte (8 Ob 108/05y = SZ 2005/185; 6 Ob 6/06k; RIS-Justiz RS0120423). Danach trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass der vom Antragsgegner angestrebte Nachweis einer außerehelichen Beziehung der Antragstellerin (wobei die Streitteile im Übrigen getrennt leben und deren Ehe mittlerweile rechtskräftig geschieden ist; nur hinsichtlich des Ausspruchs des Alleinverschuldens des Antragsgegners ist ein Berufungsverfahren anhängig) mit gelinderen Mitteln hätte erfolgen können, ist angesichts der festgestellten massiven und lang andauernden Verfolgungshandlungen des Antragsgegners jedenfalls vertretbar.

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