Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch der Angeklagten Johanna M***** enthält, wurde Eva K***** von dem wider sie erhobenen Vorwurf, Johanna M***** dazu bestimmt zu haben, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach dem 4. Dezember 2007 ein Gut im Wert von mehr als 50.000 Euro, das ihr im Rahmen des Erbteilungsübereinkommens von den Miterben Birgit L*****, Angela S*****, Johanna N***** und Josef K***** anvertraut worden war, und zwar Bargeld bzw Bankguthaben in Höhe von insgesamt rund 65.000 Euro, ihr, nämlich Eva K*****, zu überlassen und ihr dadurch mit dem Vorsatz zuzueignen, sie dadurch unrechtmäßig zu bereichern, (und zu dieser Straftat dadurch beigetragen zu haben, dass sie die Aufträge zur Überweisung des Geldes vom Konto der Johanna M***** ausgefüllt, ihr diese zur Unterschrift vorgelegt und bei der Bank eingereicht habe) gemäß § 259 Z 3 StPO ebenso freigesprochen
wie von dem wider sie eventualiter erhobenen Vorwurf, sie habe zu einem nicht feststellbarem Zeitpunkt nach dem 4. Dezember 2007 die ihr von Johanna M***** durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über dieser treuhändig von den Erben nach Stefanie Sc***** überlassenes Vermögen von 51.000 Euro, welches sich auf dem Konto der Johanna M***** befunden habe, zu verfügen, wissentlich missbraucht, indem sie vereinbarungswidrig dieses Geld mittels von Johanna M***** blanko unterschriebener Überweisungsaufträge auf das eigene Konto überwiesen habe, und dadurch den Erben Birgit L*****, Angela S*****, Johanna N***** und Josef K***** einen Vermögensnachteil in dieser Höhe zufügte.
Die Tatrichter gingen davon aus, dass die von Eva K***** getätigten Überweisungen vom Konto der Johanna M*****, ihrer Mutter, (im Zweifel) ausschließlich zu deren Nachteil erfolgten und gelangten demgemäß mangels Antrags eines berechtigten Anklägers (§ 166 Abs 4 StGB) zu einem Freispruch.
Rechtliche Beurteilung
Die Staatsanwaltschaft bekämpft dieses Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b (der Sache nach aus Z 9 lit a [Ratz, WK-StPO § 281 Rz 562]) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Inhaltlich macht sie geltend, dass der festgestellte Sachverhalt nicht unter § 166 StGB zu subsumieren sei, weshalb der Freispruch, der richtigerweise gemäß § 259 Z 1 StPO (fehlende Anklageberechtigung der Staatsanwaltschaft) erfolgen hätte müssen, verfehlt sei.
Wird die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Freispruch des Angeklagten erhoben, ist der Oberste Gerichtshof zufolge § 290 Abs 1 StPO auf die in der Beschwerde ausgeführte Richtung, maW die geltend gemachten Taten und jene strafbaren Handlungen beschränkt, welche der Beschwerdeführer durch diese als begründet ansieht. Das Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung der nichtigkeitsbegründenden Umstände (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2, 290 Abs 1 erster SatzStPO) bringt es dabei mit sich, dass Feststellungen und strafbare Handlungen, denen erstere - bei richtiger Rechtsanwendung - zu subsumieren seien, vom Beschwerdeführer deutlich und bestimmt genannt werden müssen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 585; RIS-Justiz RS0100226; SSt 26/30; 13 Os 18/10m).
Im vorliegenden Fall hat es die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft jedoch unterlassen darzustellen, welche im Urteil festgestellten Tatsachen ihrer Ansicht nach rechtsrichtig unter einen bestimmten (anderen) gesetzlichen Tatbestand (strafbare Handlung) zu subsumieren wären. Solcherart wird sie den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Urteilssachverhalt die Subsumtion unter den Tatbestand des § 166 StGB nicht tragen könne, erübrigt sich damit.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
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