Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger macht einen Schadenersatzanspruch wegen rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten bei der Anlageberatung geltend. Er begehrt als Teil dieses Schadenersatzanspruchs auch den entgangenen Zinsgewinn aus einer alternativen Veranlagung.
Die vom Rekursgericht als erheblich angesehene und im Revisionsrekurs (allein) relevierte Frage, ob dieser als positiver Schaden geltend gemachte Zinsentgang bei der Berechnung des Streitwerts als eigene Hauptforderung oder als Nebenforderung gemäß § 54 Abs 2 JN anzusehen ist, hat der Oberste Gerichtshof in von verschiedenen Klägern jeweils gegen die auch hier beklagte Partei angestrengten Verfahren bereits mehrfach im Sinn der Vorinstanzen beantwortet (9 Ob 25/10g; 1 Ob 84/10z; 4 Ob 95/10i; 6 Ob 122/10z ua; RIS-Justiz RS0042813 [T1] und RS0046495 [T1]). Dies stellt daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO mehr dar (8 Ob 53/10t; 2 Ob 86/10a; 2 Ob 92/10h ua).
Der deshalb unzulässige (RIS-Justiz RS0112921) Revisionsrekurs des Klägers ist zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
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