OGH 8Ob53/10t

OGH8Ob53/10t22.7.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** E*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei A***** GesmbH, *****, wegen 12.797,19 EUR sA, hilfsweise Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16. März 2010, GZ 1 R 11/10d-5, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 11. Dezember 2009, GZ 14 C 1740/09y-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt Schadenersatz. Die Beklagte habe ihn in Fragen seiner Vermögensanlage entgeltlich beraten. Aufgrund dieser Beratung habe der Kläger Aktien einer AG zu einem Ankaufspreis von 9.585,12 EUR erworben. Die Anlageberatung sei fehlerhaft gewesen, die Beklagte habe ihre sich aus §§ 1299 ff ABGB sowie aus §§ 13 ff WAG 1997 ergebenden Aufklärungs-, Informations-, Nachforschungs- und Wohlverhaltenspflichten gröblich verletzt. Der Kläger habe einen Kursverlust erlitten. Mit einer Erholung bis zum Einstandswert sei nicht mehr zu rechnen. Begehrt werde die Rückabwicklung des vermittelten Geschäfts im Sinn einer Naturalrestitution, daher die Rückzahlung des seinerzeitigen Ankaufspreises Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen und noch gehaltenen Wertpapiere. Begehrt werde weiter ein entgangener Zinsgewinn aufgrund einer alternativen Veranlagung als positiver Schaden in Höhe von 3.212,08 EUR.

Das Erstgericht wies die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit zurück, weil der Streitwert 10.000 EUR übersteige.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es führte zusammengefasst aus, dass Zinsen dann eine Nebenforderung darstellten, wenn und insoweit sie von einer gleichzeitig eingeklagten Hauptforderung abgeleitet werden, ohne dass dabei der Rechtsgrund der geltend gemachten Zinsenforderung entscheidend sei. Hier aber stellten die Zinsen einen eigenständigen Schadenersatzanspruch dar, der unabhängig von der begehrten Rückabwicklung des Vertrags im Weg der Naturalrestitution geltend gemacht werden könne. Im Ergebnis kombiniere der Kläger einen Schadenersatzanspruch durch Naturalrestitution betreffend die vermittelten Wertpapiere mit einem davon unabhängigen, nicht auf Naturalrestitution gerichteten Schadenersatzanspruch wegen eines entgangenen Zinsgewinns (eigentlich Kursgewinns), wobei er sich in beiden Fällen auf eine fehlerhafte Anlageberatung stützt. Der Oberste Gerichtshof habe im Fall einer beabsichtigten Vermögensanlage in Wohnbauanleihen für die Bemessung des Streitwerts bereits einen Zinsentgang als positiven Schaden berücksichtigt.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als zulässig, weil zur Frage, ob ein als positiver Schaden begehrter Zinsentgang als eigene Hauptforderung geltend gemacht werden könne, eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle und der Lösung dieser Frage im Hinblick auf die Vielzahl vergleichbarer Fälle Bedeutung über den konkreten Fall hinaus zukomme.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Zur vorliegenden Problematik hat der Oberste Gerichtshof in jüngerer Zeit in mehreren Entscheidungen Stellung bezogen (1 Ob 84/10z; 9 Ob 25/10g; 4 Ob 90/10d; 4 Ob 95/10i ua). In diesen Entscheidungen wurde die Rechtsansicht des Rekursgerichts als zutreffend erachtet, wobei im Einzelnen auf die - im Wesentlichen übereinstimmenden - Begründungen der angeführten Beschlüsse zu verweisen ist. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ist daher nicht mehr zu lösen (RIS-Justiz RS0112921).

Eine (sonstige) erhebliche Rechtsfrage zeigt der Revisionsrekurs nicht auf, weshalb er zurückzuweisen war.

Für die Erledigung des im Revisionsrekurs neuerlich gestellten Überweisungsantrags ist das Erstgericht zuständig (Mayr in Fasching/Konecny² § 230a Rz 11).

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