OGH 10ObS110/10i

OGH10ObS110/10i5.10.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Stefan Jöchtl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E***** A*****, vertreten durch Dr. Hiebler/Dr. Grebenjak/Mag. Lackner, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Mai 2010, GZ 7 Rs 24/10v-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Februar 2010, GZ 21 Cgs 246/09p-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 7. 7. 1954 geborene Klägerin erfüllt die Wartezeit für den Bezug einer Invaliditätspension. Ihr erster Ehemann verstarb am 5. 10. 1986. Der Ehe entstammen vier Kinder. Am 26. 10. 2006 heiratete die Klägerin Ernst S*****, mit dem sie in aufrechter Ehe lebt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. 7. 2009 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gemäß § 254 Abs 2 ASVG zum Stichtag 1. 8. 2009 ab. Die dagegen erhobene Klage ist auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab 1. 8. 2009 gerichtet. Die Klägerin habe vier lebende Kinder geboren, ihren (ersten) Ehemann durch Tod verloren, erfülle die allgemeine Wartezeit für den Bezug einer Invaliditätspension und habe nunmehr auch das 55. Lebensjahr vollendet. Alle Voraussetzungen für die Zuerkennung der (Eigen-)Pensionsleistung gemäß § 254 Abs 2 ASVG lägen daher vor. Der zitierten Bestimmung sei nicht zu entnehmen, dass der Familienstand („verwitwet“) für die Zuerkennung der Invaliditätspension maßgebend sei. Es gebe auch keine Wegfallbestimmungen für den Fall der Wiederverehelichung.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Versicherungsfall für Ansprüche nach § 254 Abs 2 ASVG trete nicht ein, wenn die Versicherte in einer aufrechten Ehe lebe. Da die Klägerin am Stichtag verheiratet sei, erfülle sie die Voraussetzungen des § 254 Abs 2 ASVG iVm § 223 Abs 1 Z 2 lit b ASVG nicht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Gemäß § 223 ASVG trete der Versicherungsfall, wenn er nach Erreichung des Anfallsalters der Ehegattin liege, mit dem Tod des Ehegatten ein, sonst aber mit Erreichung dieses Alters. Das ASVG verstehe, wo es das Wort Ehegattin ohne Zusatz gebrauche, eine in aufrechter Ehe lebende Ehegattin. Wenn das Gesetz den Versicherungsfall für die versicherte Ehegattin nach dem Tod ihres Ehegatten eintreten lasse, sei damit klargestellt, dass die im Zeitpunkt der Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen aufrecht bestehende Ehe durch den Tod gelöst sein müsse.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es schloss sich der Beurteilung des Erstgerichts an und verwies auf die Entstehungsgeschichte des § 254 Abs 2 erster Satz ASVG sowie auf die ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien als letzte Instanz in Sozialversicherungsangelegenheiten. Danach verhindere der aufrechte Bestand einer Ehe den Eintritt des Versicherungsfalls für den Anspruch auf Invaliditätspension nach § 254 Abs 2 ASVG bzw Berufsunfähigkeitspension nach § 271 Abs 2 ASVG (SSV 10/132, 18/107, 25/81). Diese Pensionen könnten gemäß § 223 Abs 1 Z 2 lit b ASVG bei Erreichen des 55. Lebensjahres nur anfallen, wenn der Ehegatte verstorben sei. Auch wenn nicht ausdrücklich auf den Familienstand „verwitwet“ abgestellt werde, setze die begehrte Leistung eindeutig den Tod des „Ehegatten“ der Klägerin voraus. Ihr Ehegatte zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 55. Lebensjahres sei aber bereits Ernst S***** gewesen. Entgegen ihrer Ansicht könne eine Interpretation in ihrem Sinn auch nicht darauf gestützt werden, dass Wegfallbestimmungen für den Fall, dass eine Bezieherin einer Pension nach § 254 Abs 2 ASVG nach Pensionsanfall eine neue Ehe eingehe, fehlten.

Da sich der Oberste Gerichtshof mit der Auslegung des § 254 Abs 2 ASVG, insbesondere dahin, ob eine aufrechte Ehe dem Anfall der Leistung entgegenstehe, noch nicht befasst habe, sei die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Klägerin beruft sich weiterhin darauf, der Text der „gegenständlichen“ Bestimmungen stelle für die begehrte Invaliditätspension nicht auf den Familienstand „verwitwet“ oder „verheiratet“ ab. Die von den Vorinstanzen zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien berücksichtigten nicht, dass es sich hier um keine aus den Ansprüchen des Verstorbenen abgeleitete Pension, sondern um eine Eigenpension aufgrund eigener Beitragsleistung handle. Es wäre eine unsachliche Ungleichbehandlung, wenn jemandem zum 55. Lebensjahr diese Pension zuerkannt werde, der zwei Monate später eine neue Ehe eingehe und dem die Pension mangels Wegfallbestimmungen nicht entzogen werden könne, während jemand, der kurz vorher eine neue Ehe eingehe, keine Leistung erhalte. Das nach wie vor gültige Ziel der Bestimmung - nämlich die „Hebung der Geburtenfreudigkeit“, die man heute als „Familienförderung“ bezeichne - werde durch die Rechtsauslegung der Vorinstanzen geradezu unterlaufen, weil für die Inanspruchnahme der verbesserten Leistung das Bestehen von „Ehelosigkeit“ gefordert werde, obwohl im Fall einer neuen Eheschließung die Chance für weitere Geburten deutlich höher sei.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern:

Gemäß § 254 Abs 2 ASVG hat Anspruch auf Invaliditätspension, sofern - wie hier - die Wartezeit erfüllt ist, auch eine versicherte Ehegattin nach dem Tode des Ehegatten, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens vier lebende Kinder geboren hat (Satz 1). Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren Ehe mit dem verstorbenen früheren Ehegatten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der verstorbene frühere Ehegatte zur Zeit des Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte (Satz 2). Nach § 223 Abs 1 Z 2 lit b ASVG gilt dieser Versicherungsfall als eingetreten: mit dem Tod des Ehegatten, wenn dieser nach Erreichung des Anfallsalter der Ehegattin liegt, sonst mit der Erreichung dieses Alters.

Das Oberlandesgericht Wien als seinerzeitige zweite (und letzte) Instanz in Sozialrechtsverfahren legte die zitierten Bestimmungen bereits in der Entscheidung vom 16. 12. 1970, 16 R 160/70 = SSV 10/132, dahin aus, dass der aufrechte Bestand einer Ehe den Eintritt des Versicherungsfalls für einen solchen Pensionsanspruch hindere. Die fingierte, weil ohne Rücksicht auf eine Minderung der Arbeitsfähigkeit zu gewährende Invaliditätspension gehe auf das zweite Gesetz über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 19. 6. 1942, DRGBl I S 407, zurück, welches am 1. 5. 1942 in Kraft getreten sei und durch die Verordnung vom 22. 6. 1942, DRGBl I S 411, als § 1253 Abs 2 in die RVO aufgenommen worden sei. Die Leistungsverbesserung für kinderreiche Mütter gehöre in den Komplex jener Maßnahmen, die den Zweck verfolgten, „die schweren Substanzverluste des Krieges durch die Hebung der Geburtenfreudigkeit wenigstens einigermaßen auszugleichen“. Mit dem ersten SVNG sei dessen § 2 Z 2 lit b an die Stelle des § 1253 Abs 2 RVO getreten. In § 3 Z 2 lit b dieses Gesetzes sei erstmals ausdrücklich zwischen dem Entstehen des Leistungsanspruchs und dem Eintritt des Versicherungsfalls unterschieden worden: Der Versicherungsfall für die Leistung sei mit dem Todestage des Ehegatten als eingetreten erklärt worden, wenn dieser nach Erreichung des Anfallsalters der Ehefrau liege, sonst aber mit der Erreichung dieses Alters.

Die gleiche Regelung habe auch das ASVG übernommen, gleichzeitig aber in § 223 ASVG für die einzelnen Leistungen der Pensionsversicherung gesonderte Bestimmungen über den Eintritt des Versicherungsfalls getroffen. Darin habe der Gesetzgeber für den Fall einer solchen Pension, die der versicherten Ehegattin nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nach dem Tod ihres Ehegatten gewährt werde, verfügt, dass der Versicherungsfall erst mit dem Tode des Ehegatten als eingetreten gelte, wenn dieser nach Erreichung des Anfallsalters der Ehegattin liege, sonst aber mit Erreichung dieses Alters. Das ASVG verstehe, wo es das Wort „Ehegattin“ ohne Zusatz gebrauche, [darunter] eine in aufrechter Ehe lebende Ehegattin. Wenn das Gesetz den Versicherungsfall für die versicherte Ehegattin nach dem Tod ihres Ehegatten eintreten lasse, sei damit klargestellt, dass die im Zeitpunkt der Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der Vollendung des 55. Lebensjahres, aufrecht bestehende Ehe durch den Tod gelöst sein müsse. Der Umstand, dass die Klägerin in aufrechter Ehe mit ihrem zweiten Ehegatten lebe, hindere daher den Eintritt des Versicherungsfalls nach der zitierten Bestimmung (SSV 10/132).

Bereits in der Entscheidung vom 9. 10. 1970, 19 R 163/70 = SSV 10/104 hat das Oberlandesgericht Wien ausgeführt, dass die Klägerin, die am Stichtag in aufrechter Ehe mit einem dritten Ehemann lebte, nicht als „eine Ehegattin nach dem Tode des Ehegatten“ angesehen werden könne und daher die Voraussetzungen für die begehrte Pension nicht erfülle. Die (gleiche) Begünstigung durch § 271 Abs 2 ASVG könne nicht einer Frau zukommen, die einmal eine kinderlose Witwe geworden war, sich später wiederverheirate, am Stichtag in aufrechter Ehe lebe und nach ihrer „Verwitwung“ vier lebende Kinder geboren habe. Es würde dies zu der ungleichen Behandlung führen, dass eine in aufrechter Ehe lebende Ehegattin, die sich sonst in der gleichen Situation befinde und vier lebende Kinder geboren habe, aber nur einmal heirate oder …, einen Pensionsanspruch nicht erworben hätte (so auch Teschner/Widlar/Pöltner, MGA ASVG 95. Erg-Lfg Anm 4 zu § 254, 1298/30 f mwN). Nach der zitierten Entscheidung kann daher auch bei teleologischer Gesetzesauslegung die Begünstigung nur jener Frau zukommen, die am Stichtag nach dem Tode des Mannes seiner Fürsorge entbehrt (SSV 10/104). Dieser Beurteilung schließt sich auch der erkennende Senat an.

Wenn sich die Klägerin demgegenüber weiterhin darauf beruft, dass in den anzuwendenden Bestimmungen niemals auf den Familienstand abgestellt werde, vermag dies nicht zu überzeugen. Da auch sie am Stichtag in aufrechter Ehe (mit Ernst S*****) lebte, kann sie schon aus diesem Grund nicht (mehr) als „eine versicherte Ehegattin“ angesehen werden, der nach den eindeutig formulierten Anspruchsvoraussetzungen des auch hier maßgebenden § 223 Abs 1 Z 1 lit b iVm § 254 Abs 2 ASVG eine Invaliditätspension „nach dem Tode des Ehegatten“ zu gewähren wäre.

Entgegen den Ausführungen der Klägerin wird dabei keineswegs übersehen, dass die Pensionsleistung gemäß § 254 Abs 2 ASVG keine aus den Ansprüchen des Verstorbenen abgeleitete Pension darstellt; bereits in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 9. 10. 1970, 19 R 163/70 = SSV 10/104, wurde vielmehr festgehalten, dass beim Pensionsbezug der Witwe „aufgrund ihrer eigenen Versicherung und ihrer eigenen Beitragsleistung zur Person des verstorbenen Ehemanns oder der verstorbenen Ehemänner jegliche sozialversicherungsrechtliche Beziehung fehlt“. Auch in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 20. 6. 1985, 33 R 139/85 = SSV 25/81, wurde nicht nur darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts der aufrechte Bestand einer Ehe den Eintritt des Versicherungsfalls für einen Anspruch nach § 254 Abs 2 ASVG bzw § 271 Abs 2 und § 179 Abs 2 ASVG hindere (mit Hinweis auf SSV 10/132 und 18/107), sondern auch ausgeführt, dass es für das Entstehen des Anspruchs unerheblich ist, ob die vier Kinder, welche die Versicherte lebend zur Welt gebracht haben muss, aus der Ehe mit dem verstorbenen Ehegatten stammen, weil der Rentenbezug der Versicherten „ihrer eigenen Versicherungs- und Beitragsleistung“ entspreche und „zur Person des verstorbenen Ehemanns jegliche sozialversicherungsrechtliche Beziehung fehlt“.

Entgegen dem Standpunkt der Klägerin wäre eine unsachliche Ungleichbehandlung - wie bereits ausgeführt - aber gerade darin zu erblicken, dass eine in aufrechter Ehe lebende Ehegattin, die sich sonst in der gleichen Situation wie die Klägerin befindet, also vier lebende Kinder geboren hat, aber nur einmal heiratet, keinen Pensionsanspruch hätte, der Klägerin aber ein solcher gewährt würde, obwohl sie ebenfalls in aufrechter (neuer) Ehe lebt, nur weil ihr erster Ehemann (im Jahr 1986) verstorben ist.

Auch wenn die Revisionswerberin zuletzt noch geltend macht, die Auslegung der Vorinstanzen laufe dem Gesetzeszweck („Hebung der Geburtenfreudigkeit“) zuwider, ist erneut festzuhalten, dass die Begünstigung durch die Gewährung einer „fingierten Invaliditätspension“ - ohne Rücksicht auf eine Minderung der Arbeitsfähigkeit - bei teleologischer Gesetzesauslegung nur jener Frau zukommen sollte, die nach dem Tod des Mannes seiner Fürsorge entbehrt (SSV 10/104). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den in der 29. und 30. Novelle zum ASVG vorgenommenen Ergänzungen des § 254 Abs 2 Satz 2 ASVG, wonach diese Invaliditätspension unter den gleichen Voraussetzungen nicht nur der versicherten Ehegattin nach dem Tod des Ehegatten gebührt, sondern auch der versicherten Frau, deren Ehe mit dem verstorbenen früheren Ehegatten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr dieser zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte (aus der RV zur 30. ASVG-Nov in Teschner/Widlar/Pöltner, MGA ASVG 95. Erg-Lfg Anm 4a zu § 254, 1298/31); mit diesem weiteren Anspruchsgrund, den die Klägerin selbst aufzeigt, wurde nämlich klargestellt, dass „diese Art der Leistung“ [nur dann] gebührt, wenn „ein entsprechender Unterhaltsanspruch gegeben war“ (Seite 3 der Klage). Auch daraus geht also hervor, dass eine - trotz bestehender Arbeitsfähigkeit gewährte - „Invaliditätspension“ gemäß § 254 Abs 2 ASVG der Absicherung jener Mütter (von mindestens vier lebend geborenen Kindern) dient, denen - mangels neuer Eheschließung - solche Unterhaltsansprüche fehlen. Zutreffend haben sich die Vorinstanzen somit der Rechtsprechung angeschlossen, wonach der aufrechte Bestand einer (neuen) Ehe den Eintritt des Versicherungsfalls für den Anspruch auf Invaliditätspension nach § 254 Abs 2 iVm § 223 Abs 1 Z 2 lit b ASVG hindert.

Der Revision muss daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche einen Kostenersatzanspruch der Klägerin aus Billigkeit ausnahmsweise rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.

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