OGH 8ObA17/10y

OGH8ObA17/10y22.9.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Thomas Keppert und Franz Kisling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** O*****, vertreten durch Mag. Dr. Gabriele Krenn, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei W***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Feststellung (Streitwert 28.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 2010, GZ 8 Ra 88/09m-14, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die - hier vor dem Inkrafttreten des BPG vereinbarte - Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den §§ 914, 915 zweiter HalbsatzABGB auszulegen. An die einen Eingriff in Pensionsleistungen rechtfertigenden Sachverhalte ist generell ein strenger Maßstab anzulegen (8 ObA 147/97v = Arb 11.652). Das Berufungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass § 4 Abs 1 der Versorgungsrichtlinien der Beklagten keine Wartezeitregelung enthält, weil diese Bestimmung die Erfüllung der Wartezeit voraussetzt und nur eine unveränderte Aufrechterhaltung der Ansprüche ab Erreichen der Altersgrenze festlegt. Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass der Kläger die nach den Regelungen der Versorgungsrichtlinien der Beklagten erforderliche Wartezeit schon allein durch seine ununterbrochene zehnjährige Betriebszugehörigkeit erfüllt hat, ist keinesfalls unvertretbar, sodass keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen ist.

2. Der von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Entscheidung 9 ObA 136/93 (DRdA 1994, 314 mit Anmerkung von Schrammel) liegt kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Das Arbeitsverhältnis des damaligen Klägers, der einen Pensionszuschuss nach dem Pensionszuschussregulativ des ORF begehrte, endete nämlich einvernehmlich vor Erreichen des Anfallsalters. Nur vor diesem Hintergrund führte der Oberste Gerichtshof aus, dass die im Pensionszuschussregulativ getroffene Regelung aufgrund der Übergangsbestimmung des Art V Abs 4 BPG als vor dem 1. 1. 1990 bestandene Regelung mit § 7 BPG vereinbar sei. Demgegenüber endete das Arbeitsverhältnis des Klägers im konkreten Fall ohne sein Verschulden durch Arbeitgeberkündigung.

3. Schließlich ist das Argument der Revisionswerberin, § 4 Abs 1 der Versorgungsrichtlinien enthalte eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit der Pensionszusage, nicht berechtigt. Anders als in dem zu 9 ObA 27/04t entschiedenen Sachverhalt liegt hier nämlich eine unbedingte Pensionszusage vor. Deren Wirksamkeit trat mit Abschluss des Dienstvertrags ein und hängt nicht vom Erreichen des 55. Lebensjahres als Anspruchsvoraussetzung ab. Dass der Rechtsanspruch des Klägers auf eine Anwartschaft (Schrammel, BPG 108; 9 ObA 27/04t) hier nach Ablauf der zehnjährigen Wartefrist entstanden ist, hat das Berufungsgericht in jedenfalls vertretbarer Weise ausgeführt, sodass keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.

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