Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Einziehungserkenntnis aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Feldkirch verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Milos J***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 6. Oktober 2009 in Götzis Dietfried T***** absichtlich schwer verletzt, indem er wuchtige Schläge mit einem etwa 50 cm langen Holzstock gegen dessen Körper, insbesondere gegen dessen Kopf versetzte, sowie Stiche mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von etwa 12 cm gegen dessen Oberbauch, die linke Rumpfaußenseite und die rechte seitliche Bauchwand führte, wodurch Dietfried T***** Rissquetschverletzungen am Schädel, bandförmige Einblutungen an der Vorderseite des Halses und des linken Oberarms sowie drei Stichverletzungen an den erwähnten Körperstellen, mithin eine an sich schwere, konkret lebensgefährliche und mit einer Gesundheitsschädigung von über 24 Tagen verbundene Körperverletzung erlitt.
Die Geschworenen haben die (anklagekonform) nach dem Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB gestellte Hauptfrage verneint und die Eventualfrage nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB bejaht.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf Z 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Die Instruktionsrüge (Z 8) nimmt nämlich nicht auf die Gesamtheit der - im Übrigen ohnehin an der gesetzlichen Definition bedingten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB) orientierten - Rechtsbelehrung, sondern bloß auf aus dem Zusammenhang gelöste Teile derselben Bezug und verfehlt solcherart eine prozessordnungsgemäße Darstellung (RIS-Justiz RS0100695).
Davon abgesehen macht die Rüge mit dem unter diesem Aspekt verfehlten (RIS-Justiz RS0100947; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 56 und 71) Verweis auf Wahrspruch und Niederschrift der Geschworenen - die den Willen des Angeklagten, einen dem gesetzlichen Tatbild des Mordes entsprechenden Sachverhalt herbeizuführen, übrigens ohnehin verneinten (ON 54 S 99) - nicht klar, weshalb sich die kritisierte Belehrungspassage („entschließt sich der Täter dennoch zur Tat, weil er einen das Tatbild herstellenden Ereignisablauf hinnehmen will, sich also damit abfindet, dann handelt er bedingt vorsätzlich“ - Hervorhebung durch die Beschwerdeführerin, die das Wort „weil“ durch „obwohl“ ersetzt haben will) für den Standpunkt der Rechtsmittelwerberin nachteilig auf die Entscheidung ausgewirkt haben soll (RIS-Justiz RS0122334; Ratz, WK-StPO § 282 Rz 24 und § 345 Rz 62).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 285i, 344 StPO).
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch von einer nicht geltend gemachten, dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden Nichtigkeit betreffend das Einziehungserkenntnis (§ 345 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StPO):
Einziehung setzt nach § 26 Abs 1 StGB voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (RIS-Justiz RS0121298; Ratz in WK2 § 26 Rz 6 und 12), von der in Ansehung des eingezogenen Klappmessers - ohne Hinzutreten besonderer Eigenschaften - nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann (vgl RIS-Justiz RS0082031; Ratz in WK2 § 26 Rz 13). Feststellungen dazu als (notwendige) Grundlage der Gefährlichkeitsprognose hat das Erstgericht, das die Maßnahme bloß mit der „bezogenen Gesetzesstelle“ begründet hat, allerdings nicht getroffen (Ratz, WK-StPO § 285i Rz 4).
Diese Nichtigkeit war vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen aufzugreifen (§§ 285e erster Fall, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, 344 StPO), weil die Staatsanwaltschaft Berufung zum Nachteil des Angeklagten erhoben hat und sich dessen Berufung bloß gegen den Strafausspruch richtet. Dem Berufungsgericht ist in einem solchen Fall zufolge Beschränkung auf die der Berufung unterzogenen Punkte die amtswegige Wahrnehmung einer die vorbeugende Maßnahme betreffenden Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 13 StPO zugunsten des Angeklagten nicht möglich (vgl 14 Os 59/10y; Ratz, WK-StPO § 294 Rz 10 und § 295 Rz 7 und 14).
In Anbetracht der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Feldkirch für die demgemäß vorbehaltene (vgl § 443 Abs 2 StPO), gesondert zu treffende Entscheidung über den Antrag auf Einziehung (§§ 445 Abs 3, 445a StPO), war mit Delegierung an dieses Gericht vorzugehen (§§ 288 Abs 2 Z 3 letzter Satz, 344 zweiter Satz StPO; Tipold, WK-StPO § 443 Rz 98 ff; vgl RIS-Justiz RS0101479, RS0100318, RS0100271).
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