Rechtssatz
Wenn die im Schuldspruch beschriebene fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (infolge eines Putativnotwehrexzesses mit einer Schußwaffe) rechtsirrig nur als fahrlässige Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall (§ 81 Z 1) StGB beurteilt worden ist, im Wahrspruch der Geschworenen aber - zufolge inkonsequenter Nichtbeantwortung der entsprechenden Eventualfragen - offen geblieben ist, ob der Irrtum des Täters über die Notwehrsituation oder die Überschreitung bzw offensichtliche Unangemessenheit der vermeintlich notwendigen Verteidigung auf Fahrlässigkeit beruhte (demnach der Schuldspruch insoweit durch den Wahrspruch nicht gedeckt ist), so ist dem OGH eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 351 erster Satz StPO) nicht möglich. In diesem Fall hebt der OGH den Wahrspruch (in Ansehung der nicht beantworteten Eventualfragen) und den Schuldspruch auf und verweist die Sache zur Prüfung des Fahrlässigkeitsvorwurfes an den nunmehr zuständigen Einzelrichter (§ 351 zweiter Satz StPO).
Dokumentnummer
JJR_19951003_OGH0002_0140OS00112_9500000_001
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