OGH 14Os112/95 (RS0101479)

OGH14Os112/953.10.1995

Rechtssatz

Wenn die im Schuldspruch beschriebene fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (infolge eines Putativnotwehrexzesses mit einer Schußwaffe) rechtsirrig nur als fahrlässige Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall (§ 81 Z 1) StGB beurteilt worden ist, im Wahrspruch der Geschworenen aber - zufolge inkonsequenter Nichtbeantwortung der entsprechenden Eventualfragen - offen geblieben ist, ob der Irrtum des Täters über die Notwehrsituation oder die Überschreitung bzw offensichtliche Unangemessenheit der vermeintlich notwendigen Verteidigung auf Fahrlässigkeit beruhte (demnach der Schuldspruch insoweit durch den Wahrspruch nicht gedeckt ist), so ist dem OGH eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 351 erster Satz StPO) nicht möglich. In diesem Fall hebt der OGH den Wahrspruch (in Ansehung der nicht beantworteten Eventualfragen) und den Schuldspruch auf und verweist die Sache zur Prüfung des Fahrlässigkeitsvorwurfes an den nunmehr zuständigen Einzelrichter (§ 351 zweiter Satz StPO).

Normen

StPO §345 Abs1 Z12
StPO §351

14 Os 112/95OGH03.10.1995
12 Os 14/11tOGH08.03.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Einziehung (§§ 445 Abs 3, 445a StPO). (T1)

Dokumentnummer

JJR_19951003_OGH0002_0140OS00112_9500000_001

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