Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen gehen zutreffend von der Rechtsprechung aus, nach der die Beendigung des Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers, solange seine Organstellung nicht beendet ist, der Generalversammlung als zuständigem Organ obliegt (SZ 74/59; 9 ObA 246/98m uva). Abgesehen davon, dass die von der Revisionswerberin zitierte Entscheidung 3 Ob 604/82 nur die Einberufung der Generalversammlung durch einen von mehreren Geschäftsführern, nicht jedoch die Beendigungserklärung betrifft, wurde, wie vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt, im Verfahren erster Instanz auch nicht ansatzweise begründet, warum hier beim Herbeiführen eines gesetzmäßigen Generalversammlungsbeschlusses Gefahr im Verzug bestanden hätte. Hinweise auf Urkunden oder andere Beweismittel können jedenfalls notwendiges Tatsachenvorbringen nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0038037), sodass das diesbezüglich erst in der Berufung erstattete Vorbringen zutreffend als unzulässige Neuerung unbeachtet bleiben musste.
Nach der Rechtsprechung kann die Anfechtung von fehlerhaften Generalversammlungsbeschlüssen entbehrlich sein, wenn ein Beschluss mit derart gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss (RIS-Justiz RS0060167). Dazu kann auch der Fall zählen, dass weder eine Generalversammlung einberufen noch - wie hier - die Voraussetzungen des § 34 Abs 1 zweiter Halbsatz GmbHG eingehalten wurden (RIS-Justiz RS0060167 [T4]). Die Beklagte, die sich mit dieser Rechtsprechung nicht auseinandersetzt, erhebt lediglich den nicht näher sustantiierten Einwand, dass hier dennoch eine Anfechtung nach § 41 GmbHG erforderlich gewesen wäre. Dieses Vorbringen zeigt daher weder eine krasse Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht, noch sonst eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
Soweit die Revisionswerberin letztlich vermeint, dass mit dem Generalversammlungsbeschluss vom 8. 8. 2008 eine Sanierung des früheren, fehlerhaften Beschlusses erfolgt sei, ignoriert sie den schon vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigten Umstand, dass es sich dabei mangels Vorbringens im Verfahren erster Instanz um eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung handelt.
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