OGH 12Os1/10d

OGH12Os1/10d11.2.2010

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jauk als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jozef C***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 28. August 2009, GZ 26 Hv 12/09h-40, nach Anhörung der Generalprokuratur, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtionseinheit zu Schuldspruch I./, in der rechtlichen Unterstellung des Schuldspruchs II./ unter § 126 Abs 1 Z 7 StGB und im Umfang des Schuldspruchs III./ sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Jozef C***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB (I./), des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (II./) und (richtig:) der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt.

Danach hat er - zusammengefasst - am 5. Dezember 2007 in Dornbirn in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zumindest drei weiteren gesondert verfolgten Mittätern

I./ fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000 EUR übersteigenden Wert, nämlich drei PKWs, Verfügungsberechtigten des Autohauses B***** durch widerrechtlich, nämlich durch das Aufbrechen von Schlüsseltresoren, erlangten Fahrzeugschlüsseln mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

II./ fremde bewegliche Sachen beschädigt, nämlich Schlüsselboxen und Scheiben von PKW-Türen dreier weiterer Fahrzeuge, wobei ein 3.000 EUR übersteigender Schaden von 3.200 EUR herbeigeführt wurde;

III./ Urkunden, nämlich die Kennzeichentafeln dreier PKWs, über die er nicht oder nicht alleine verfügen durfte, durch Wegnahme und Verwendung auf gestohlenen Fahrzeugen unterdrückt, um zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jozef C*****.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer in seiner den Schuldspruch II./ betreffenden Tatsachenrüge (Z 5a; nominell Z 5) sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen auf. Laut Anzeige der Polizeiinspektion Dornbirn vom 4. Februar 2008 wurde an jenen Fahrzeugen, die zwar beschädigt, nicht aber gestohlen wurden, lediglich ein Schaden von 1.500 EUR verursacht (S 7 in ON 2). Der vom Gericht bei der Sachbeschädigung angenommene Schadensbetrag von 3.200 EUR soll nach den Erhebungsergebnissen hingegen bei jenen Fahrzeugen entstanden sein, die vom Angeklagten und seinen Komplizen gelenkt wurden (S 9, 11 ff in ON 2). Fallbezogen hat die Höhe des eingetretenen Sachschadens Einfluss darauf, welche strafbare Handlung begründet wird (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399).

Die solcherart gebotene Aufhebung des Schuldspruchs in Ansehung der schadensqualifizierten Tatbegehung hat auch die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Ein Eingehen auf die eine infolge Tilgung eingetretene Unbescholtenheit geltend machende Sanktionsrüge (Z 11) des Beschwerdeführers erübrigt sich daher. Anzumerken bleibt jedoch, dass dem Urteil der für die Feststellung des Tilgungszeitpunkts erforderliche Zeitpunkt der Rechtskraft des in der slowakischen Republik ergangenen Vorurteils vom 21. Oktober 2002, AZ 2 T 105/02 des Bezirksgerichts Nove Zamky, nicht entnommen werden kann (§ 7 Abs 2 TilgG; vgl Kert, WK-StPO TilgG § 7 Rz 12).

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war betreffend Schuldspruch III./ überdies der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO von Amts wegen wahrzunehmen (§ 290 Abs 1 StPO).

Eine mit Bereicherungsvorsatz erfolgte Wegnahme fremder amtlicher Kfz-Kennzeichen begründet nach ständiger Rechtsprechung Diebstahl (vgl RIS-Justiz RS0065946). Da im angefochtenen Urteil insoweit die erforderlichen (fallbezogen indizierten) Feststellungen fehlen, war auch der Schuldspruch III./ und demzufolge auch die Subsumtionseinheit betreffend Schuldspruch I./ aufzuheben. Diese über § 29 StGB zu bildende Subsumtionseinheit wird im zweiten Rechtsgang - gegebenenfalls nach entsprechenden Konstatierungen zu einem Diebstahl der Kfz-Kennzeichentafeln auch unter Einbeziehung der bisher im Schuldspruch III./ inkriminierten Taten - wieder herzustellen sein.

Im Übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde keine Berechtigung zu:

Mit seiner Kritik, das Erstgericht habe seine Aussage nicht ausreichend gewürdigt, wonach er durch Drohungen der gesondert verfolgten Mittäter zur Tat gezwungen worden sei, übergeht der Beschwerdeführer die Erwägungen des erkennenden Gerichts, welches sich ohnedies mit dieser Verantwortung auseinandersetzte, diese aber als nicht glaubwürdig erachtete und demzufolge eine gegen den Rechtsmittelwerber erfolgte Drohung nicht feststellte (US 7 und 10 ff). Dass die von den Tatrichtern angeführten Gründe nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht überzeugend scheinen oder aus den Beweisergebnissen auch noch andere Folgerungen ableitbar sind, vermag eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht zu begründen. Nicht entscheidungswesentlich sind das Motiv des Angeklagten für die Mitfahrt nach Vorarlberg und das Wissen um das Ziel sowie seine konkrete Rolle bei der Planung und Durchführung der Taten, sodass das Gericht nicht verhalten war, darauf beweiswürdigend einzugehen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 21, 399). Insbesondere musste sich das Gericht nicht mit jeder Einzelheit der Einlassung zur Vorgeschichte der Tat (welcher die Tatrichter im Wesentlichen keinen Glauben schenkten; vgl US 9 ff) des eine Diebstahlsbeteiligung - wenn auch unter behauptetem Zwang - erst kurz vor der vorgeworfenen Tatausführung gestehenden Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.

Die Tatsachenrüge (Z 5a), die in weiten Teilen die Kritik der Mängelrüge wiederholt, vermag - mit Ausnahme des zu Schuldspruch II./ angenommenen Schadensbetrags - keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Das Rechtsmittelvorbringen versucht lediglich in Art einer Schuldberufung mit eigenen Beweiswerterwägungen der im Wesentlichen einen (schuldausschließenden) Zwang zur Tatausführung vorbringenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Soweit damit die Milderungsgründe des § 34 Abs 1 Z 4 und 11 StGB angesprochen werden, betrifft die Kritik nicht die allein nichtigkeitsrelevante Schuldfrage.

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in der Subsumtionseinheit zu Schuldspruch I./, in der rechtlichen Unterstellung des Schuldspruchs II./ unter § 126 Abs 1 Z 7 StGB und im Umfang des Schuldspruchs III./ sowie im Strafausspruch bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (§ 285e StPO) und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.

Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf das kassatorische Erkenntnis zu verweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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