OGH 8Nc1/10d

OGH8Nc1/10d2.2.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christian K*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer & Partner Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** Gesellschaft ***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 36.340 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Arbeitsrechtssache wird an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht überwiesen.

Text

Begründung

Der in der Steiermark im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz wohnhafte Kläger begehrte mit seiner beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage die Zahlung von

36.340 EUR sA als Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG. Trotz Eigenkündigung bestehe dieser Anspruch, weil mehrere, der Beklagten als Unternehmerin zurechenbare Umstände hierzu begründeten Anlass gegeben hätten. Nach mehrfachem Schriftsatzwechsel beantragte der Kläger die Delegierung des Verfahrens gemäß § 31 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht. Die meisten beantragten Zeugen seien - wie er selbst - in der Nähe von Graz wohnhaft. Die Delegierung werde daher zu einer Verkürzung und Verbilligung des Prozesses führen.

Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus und verwies darauf, dass es dem Kläger bei Einbringung der Klage gemäß § 4 Abs 1 ASGG freigestanden wäre, die Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht in Anspruch zu nehmen. Teilweise seien die beantragten Zeugen auch selbst Kläger vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien. Die Delegierung dürfe nur die Ausnahme bleiben. Nachträglich für die Delegierung sprechende Umstände seien nicht hervorgekommen.

Das Erstgericht sprach sich für eine Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Richtig ist, dass eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen soll. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 ua). Davon ist aber hier auszugehen. Nicht nur der Kläger, sondern neun der beantragten Zeugen haben ihren Wohnsitz in der Nähe des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz. Hinsichtlich zweier weiterer Zeugen wurde noch keine Adresse bekanntgegeben. Lediglich bei einem Zeugen steht fest, dass er in Wien zu laden ist. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens (RIS-Justiz RS0053169). Das wird hier durch eine Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz erreicht, weil in diesem Fall der überwiegende Teil des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, ohne dass die Zeugen eine weite und kostspielige Anreise in Kauf nehmen müssen.

Es ist zwar richtig, dass der Kläger gemäß § 4 Abs 1 ASGG die Klage bereits beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht hätte einbringen können. Es gibt aber keinen Grundsatz, dass nicht mehr delegiert werden dürfte, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können (RIS-Justiz RS0109590). Entscheidend ist vielmehr auch in diesem Fall, ob eine Delegierung immer noch zweckmäßig iSd § 31 Abs 1 JN ist.

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