OGH 7Ob260/09z

OGH7Ob260/09z27.1.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** H*****, vertreten durch Dr. Günther Loibner, Rechtsanwalt in Wien, und des Nebenintervenienten Dr. A***** N*****, gegen die beklagte Partei N***** AG, *****, vertreten durch Walch & Zehetbauer Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 39.418,09 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. August 2009, GZ 5 R 54/09m-38, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auf den Inhalt des Aufhebungsbeschlusses, den der Oberste Gerichtshof am 9. 4. 2008 im ersten Rechtsgang gefasst hat, wird verwiesen (ON 26). Darin wurde - abschließend - bereits Folgendes ausgesprochen:

Der Vater des (am 7. 3. 1987 geborenen, inzwischen volljährigen) Klägers hätte den von der beklagten Unfallversicherung auf das Konto des Vaters ausgezahlten (insgesamt 10.000 EUR bei weitem übersteigenden) Kapitalbetrag nach den Grundsätzen des § 149 Abs 1 letzter Satz in Verbindung mit § 234 ABGB nur mit Ermächtigung des Pflegschaftsgerichts entgegen nehmen dürfen; durch das Unterbleiben einer solchen hat die Beklagte an den Vater grundsätzlich nicht schuldbefreiend geleistet (§ 234 zweiter Satz ABGB [wonach - mangels Ermächtigung - der Schuldner durch Zahlung an den Vertreter von seiner Schuld „nur befreit wird, wenn das Gezahlte noch im Vermögen des minderjährigen Kindes vorhanden ist oder für seine Zwecke verwendet wurde"]). Die Aufhebung war deshalb erforderlich, weil die Vorinstanzen zur Höhe der vom Kläger geltend gemachten Forderung keine Feststellungen getroffen hatten und das Klagebegehren von der Beklagten dem Grunde und der Höhe nach bestritten worden war, sodass das Erstgericht hierüber - unter Überbindung der vorstehenden rechtlichen Beurteilung (§ 511 Abs 1 ZPO) - Beweis aufzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen hatte (7 Ob 24/08t). Nach den im zweiten Rechtsgang vom Berufungsgericht übernommenen - im Revisionsverfahren nicht mehr angreifbaren - Feststellungen des Erstgerichts ist davon auszugehen, dass der Vater

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