OGH 5Ob273/09x

OGH5Ob273/09x19.1.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Dipl.-Ing. Bernd K*****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die Antragsgegner 1. Max W*****, 2. Frieda M*****, 3. Michael W*****, 4. Aloisia W*****, alle *****; 5. Dr. Ursula S*****, diese vertreten durch den Achtantragsgegner; 6. Waltraud W*****, 7. Charlotte W*****,

8. Dr. Dieter B*****, 9. Helene B*****, diese vertreten durch den Achtantragsgegner; 10. Wolfgang M*****, 11. Barbara M*****, alle *****, 12. Josef R*****, 13. Bettina R*****, 14. Roswitha W*****, 15. Manfred O*****, 16. Peter P*****, 17. Gerda P*****, 18. Manfred O*****, 19. Ingrid O*****, 20. Verlassenschaft nach Günther L*****, alle *****, sowie 21. Nihad T*****, wegen §§ 52 Abs 1 Z 4, 24 Abs 6 WEG 2002, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 13. Oktober 2009, GZ 1 R 214/09s-11, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Lienz vom 30. April 2009, GZ 4 Msch 8/08w-6, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat einen auf Beschlussanfechtung iSd §§ 52 Abs 1 Z 4, 24 Abs 6 WEG 2002 gerichteten Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Rekurs des Antragstellers keine Folge gegeben. Es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 10.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Antragstellers, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:

Nach § 52 Abs 2 WEG 2002 gelten für die in § 52 Abs 1 WEG 2002 genannten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen unter anderem mit den in § 37 Abs 3 Z 1, 6, 8, 10 bis 19 sowie Abs 4 MRG genannten Besonderheiten, darunter jener (Z 16 leg cit), dass die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt. Damit ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 3 AußStrG).

Erhebt eine Partei - wie hier - dennoch ein Rechtsmittel, so ist dieses nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (RIS-Justiz RS0109505, RS0109516), auch wenn es als „außerordentliches" bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf nämlich darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 63 Abs 3 AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz nicht ausdrücklich den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 63 Abs 1 AußStrG gestellt hat, weil dieser Mangel grundsätzlich verbesserungsfähig ist (§ 10 Abs 4 AußStrG).

Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel des Antragstellers dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (5 Ob 187/05v; 5 Ob 221/09z uva).

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