OGH 5Ob187/05v

OGH5Ob187/05v20.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragsteller 1. Ivan T*****, 2. Anica T*****, 3. Kristian Z*****, 4. Franjo K*****, 5. Anica K*****, 6. Johanna W*****, 7. Ilija N*****, 8. Margarete K*****, 4. bis 8. Antragsteller vertreten durch Dr. Nikolaus Altmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Hertha U*****, 2. Emil L*****, 3. Thomas L*****, 4. Brigitte M*****, alle vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 9 und 12 MRG (§§ 17 und 21 MRG) über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der 4. bis 8. Antragsteller gegen den Teilsachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. März 2005, GZ 38 R 281/04m-36, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 24. August 2004, GZ 16 Msch 6/03y-28, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht setzte mit seinem Sachbeschluss die Nutzflächen des Hauses für die Betriebskostenabrechnung (Punkt I), den Aufteilungsschlüssel für die Betriebskosten ohne Wassergebühr (Punkt II) sowie jenen für die Wassergebühr (Punkt III) fest und stellte fest, dass bestimmte Positionen keine Betriebskosten seien (Punkt IV), dass die Vorschreibung von Verwaltungshonorar das zulässige Ausmaß und damit den Betriebskostenanteil überschritten habe (Punkt V), und wies die Anträge auf Vorlage richtiger Betriebskostenabrechnungen für einen bestimmten Zeitraum sowie auf Rückzahlung der aus den Betriebskostenabrechnungen ergebenden Guthaben ab (Punkt V: richtig: VI), desgleichen sämtliche Anträge hinsichtlich der Erst-, Dritt- und Viertantragsgegner (Punkt VI: richtig: VII).

Das Rekursgericht fasste einen Teilsachbeschluss, mit dem es den angefochtenen Beschluss in seinen Punkten I bis V und VII mit Ausnahme der Abweisung des Antrages auf Legung der Betriebskostenabrechnungen für den Zeitraum 1970 bis 1972 gegenüber der Erstantragsgegnerin bestätigte. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 nicht überschreite und der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei. Im Übrigen hob es den erstinstanzlichen Sachbeschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang auf.

Gegen den Teilsachbeschluss wenden sich die Antragsteller und bezeichnen ihren Schriftsatz als „außerordentlichen Revisionsrekurs". Das Erstgericht legt den „außerordentlichen Revisionsrekurs" dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist nicht zulässig.

Gemäß Art 10 § 2 Abs 2 WohnAußStrBeglG ist im Revisionsrekursverfahren der § 37 Abs 3 Z 14 bis 16 MRG nF anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung - wie hier - nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gelten daher die Bestimmungen der §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und dass die gemäß § 62 Abs 3 und 5 und § 63 Abs 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG). Damit ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 10.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm 62 Abs 3 AußStrG). Die vorliegende Rechtssache bezieht sich auf Streitigkeiten nach § 37 Abs 1 Z 9 und 12 MRG. Der hier gefasste Teilsachbeschluss ist daher gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG rein vermögensrechtlicher Natur. Da der Entscheidungsgegenstand EUR 10.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes außer im Fall des § 63 AußStrG jedenfalls unzulässig. Gemäß § 63 Abs 3 AußStrG kann jedoch das Rekursgericht über Antrag einer Partei seinen Ausspruch dahingehend abändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Der Antrag muss hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - nach § 62 Abs 1 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erachtet werde. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.

Erhebt eine Partei - in einem Fall wie hier - ein Rechtsmittel, so ist dieses dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, auch wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf nämlich darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 63 Abs 3 AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht ausdrücklich den Antrag auf Abänderung des Ausspruches nach § 63 Abs 1 AußStrG gestellt hat, weil dieser Mangel grundsätzlich verbesserungsfähig (§ 10 Abs 4 AußStrG) ist. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der Antragsteller auf seine Verbesserungsfähigkeit zu prüfen und allenfalls dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, ist nicht vom Obersten Gerichtshof zu entscheiden.

Stichworte