OGH 5Ob203/09b

OGH5Ob203/09b10.11.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Petra M*****, geboren am *****, vertreten durch den Vater Emmerich M*****, beide *****, über den Rekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. Juli 2009, GZ 16 Fsc 5/09x-3, mit dem ein Fristsetzungsantrag der Minderjährigen abgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 91 Abs 3 GOG hat die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag der übergeordnete Gerichtshof mit besonderer Beschleunigung zu fällen. Im vorliegenden Fall hat das übergeordnete Gericht den Fristsetzungsantrag geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass keine Säumnis nach § 91 Abs 1 GOG vorlag. Liegt keine Säumnis des Gerichts vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Abweisung eines Fristsetzungsantrags ist absolut unanfechtbar (9 Ob 17/08b; 1 Ob 193/04w mwN; RIS-Justiz RS0059291). Der von der Minderjährigen erhobene Rekurs (zur bloß relativen Vertretungspflicht in diesem Fall s 1 Ob 230/07s) ist daher zurückzuweisen.

Stichworte