OGH 1Ob230/07s

OGH1Ob230/07s29.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Wels zu 17 P 125/03s anhängigen Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, über den als „außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichneten Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 5. September 2007, GZ 23 Fs 10/07d-4, womit das Rechtsmittel des Betroffenen gegen die Zurückweisung seines Fristsetzungsantrags mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 17. August 2007, GZ 23 Fs 10/07d-2, zurückgewiesen und ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Dem Rekurs gegen die Zurückweisung des gegen die Zurückweisung des Fristsetzungsantrags gerichteten „außerordentlichen Revisionsrekurses" wird nicht Folge gegeben.

2. Der Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.: Der Rekurs des Betroffenen gegen die Zurückweisung des „außerordentlichen Revisionsrekurses" durch das Gericht zweiter Instanz als Durchlaufgericht ist zulässig (RIS-Justiz RS0044547), jedoch nicht berechtigt. Wie bereits das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf § 91 Abs 3 GOG zutreffend ausführte, ist die Abweisung eines Fristsetzungsantrags absolut unanfechtbar (1 Ob 193/04w mwN). Da der Oberste Gerichtshof als zweite Instanz entscheidet, besteht nur relative Vertretungspflicht (Fucik/Kloiber, AußStrG § 6 Rz 1), weshalb die Unterfertigung des vom Betroffenen persönlich erhobenen Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt entbehrlich ist.

Zu 2.: Der Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Gericht zweiter Instanz - funktionell als Erstgericht - ist analog § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig (1 Ob 193/04w). Ein Verbesserungsverfahren (Anwaltsfertigung) erübrigt sich einerseits aufgrund der zu Punkt 1 angestellten Erwägungen und andererseits wegen der absoluten Unzulässigkeit des in diesem Punkt vom Betroffenen erhobenen Rechtsmittels.

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