OGH 1Ob230/07s

OGH1Ob230/07s29.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Wels zu 17 P 125/03s anhängigen Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, über den als „außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichneten Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 5. September 2007, GZ 23 Fs 10/07d-4, womit das Rechtsmittel des Betroffenen gegen die Zurückweisung seines Fristsetzungsantrags mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 17. August 2007, GZ 23 Fs 10/07d-2, zurückgewiesen und ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Dem Rekurs gegen die Zurückweisung des gegen die Zurückweisung des Fristsetzungsantrags gerichteten „außerordentlichen Revisionsrekurses" wird nicht Folge gegeben.

2. Der Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wird zurückgewiesen.

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Begründung

Rechtliche Beurteilung​

Zu 1.: Der Rekurs des Betroffenen gegen die Zurückweisung des „außerordentlichen Revisionsrekurses" durch das Gericht zweiter Instanz als Durchlaufgericht ist zulässig (RIS-Justiz RS0044547), jedoch nicht berechtigt. Wie bereits das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf § 91 Abs 3 GOG zutreffend ausführte, ist die Abweisung eines Fristsetzungsantrags absolut unanfechtbar (1 Ob 193/04w mwN). Da der Oberste Gerichtshof als zweite Instanz entscheidet, besteht nur relative Vertretungspflicht (Fucik/Kloiber, AußStrG § 6 Rz 1), weshalb die Unterfertigung des vom Betroffenen persönlich erhobenen Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt entbehrlich ist.

Zu 2.: Der Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Gericht zweiter Instanz - funktionell als Erstgericht - ist analog § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig (1 Ob 193/04w). Ein Verbesserungsverfahren (Anwaltsfertigung) erübrigt sich einerseits aufgrund der zu Punkt 1 angestellten Erwägungen und andererseits wegen der absoluten Unzulässigkeit des in diesem Punkt vom Betroffenen erhobenen Rechtsmittels.

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