OGH 1Ob193/04w

OGH1Ob193/04w12.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Wels zu 17 P 125/03s anhängigen Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 27. Juli 2004, GZ 23 Fs 1/04a-5, womit der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Betroffenen gegen die Abweisung dessen Fristsetzungsantrags mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 21. Juni 2004, GZ 23 Fs 1/04s-3, zurückgewiesen und ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Dem Rekurs gegen die Zurückweisung des "außerordentlichen Revisionsrekurses" gegen die Abweisung des Fristsetzungsantrags wird nicht Folge gegeben.

2. Der Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Der Rekurs des Betroffenen gegen die Zurückweisung des "außerordentlichen Revisionsrekurses" durch das Gericht zweiter Instanz als Durchlaufgericht ist zulässig (RIS-Justiz RS0044547), jedoch nicht berechtigt. Wie bereits das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf § 91 Abs 3 GOG zutreffend ausführte, ist die Abweisung eines Fristsetzungsantrags absolut unanfechtbar (zuletzt so 6 Ob 13/03k).

Zu 2.:

Soweit der Betroffene die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Gericht zweiter Instanz - funktionell als Erstgericht - bekämpft, ist der Rekurs analog § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig.

Stichworte