Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei übersieht offenbar, dass sich das Gericht zweiter Instanz (wie auch schon das Erstgericht) ausführlich mit der Frage der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung nach § 2 Z 3 AnfO befassten, weshalb nicht erkennbar ist, inwiefern der Oberste Gerichtshof dartun müsse, dass die Prüfung dieser Frage erforderlich sei.
Die Vorinstanzen konnten sich dazu im Übrigen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (insbesondere RIS-Justiz RS0050483;
RS0050751 [T2]; weiters 4 Ob 39/99k = ÖBA 2000/865, 329
[Bollenberger] = NZ 2001, 158 = ZIK 1999, 211 mwN) stützen.
Die Novellierung der §§ 135 ff EO durch die EONov 2000 bedeutete insofern keine besonders zu erörternde Änderung der Rechtslage, als schon vorher nach ständiger Rechtsprechung ein (Belastungs- und) Veräußerungsverbot die Zwangsversteigerung nicht hinderte, wenn zugunsten der betriebenen Forderung ein vorrangiges Pfandrecht einverleibt war (Nachweise bei Angst in Angst, EO² § 133 Rz 19). Auch die Anmerkung der Bewilligung der Zwangsversteigerung „im Rang" eines Pfandrechts (§ 137 Abs 1 letzter Satz EO) entspricht im Wesentlichen einer schon länger bestehenden Übung (Angst in Angst, EO² § 137 Rz 1; vgl Formbuch zur ZPO und EO6 [1961] Anm 6 zu EForm 196). Wesentlich ist hier aber vor allem, dass eben die klagende Partei - zumindest derzeit - nur die Einverleibung eines Zwangspfandrechts anstrebt. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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